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Internationales und ausländisches Wirtschafts- und Steuerrecht
Vietnam Investitionsführer und Leitfaden für ausländische Lieferfirmen
2. Buch:
S T E U E R N und Z Ö L L E
Oliver Massmann Rechtsanwalt Duane Morris Vietnam LLC Hanoi
4. überarbeitete Auflage Februar 2003
© Mr. Oliver Massmann
Alle Rechte vorbehalten. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechlich geschützt, insbesondere der Nachdruck von Auszügen, die fotomechanische Wiedergabe und die Speicherung in elektronischen Medien. Auch die unlautere Vervielfältigung, Übersetzung, Microverfilmung, Verarbeitung oder Weitergabe in elektronischer Form ist untersagt. Jede Verwertung ausserhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags und Autors unzulässig and strafbar.
Stand: Februar 2003
Für die Richtigkeit der Angaben in dem Buch wird seitens Verlag und Autor keine Gewähr übernommen. 1.1 Grundlegende Informationen zum vietnamesischen Steuersystem 1.2 Auswirkungen des Doppelbesteuerungsabkommens 1.3 Besteuerung in Abhängigkeit der Investitionsform 1.3.1 Besteuerung nach dem Investitionsgesetz 1.3.2 Die Besteuerung von reinen Lieferfirmen unter Circular 169 1.4 Auswirkungen des BTA auf das Steuersystem 1.4.2.2 Bewertungsmaßstäbe bei der Festsetzung von Zolltarifen 1.4.2.9 Zukünftige Zollermäßigungen 1.5 Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax) 1.5.3 Zusätzliche Einkommensteuer 1.5.5 Unternehmen mit alten Investitionslizenzen 1.5.6 Besondere Regelungen für Zweigstellen 1.6 Gewinntransfersteuer (Profit Remittance Tax) 1.7 Kapitalertragsteuer (Withholding Tax) 1.7.1 Das Prinzip zur Besteuerung von Kapitalerträgen 1.7.2 Planerische Tips in Bezug auf die Kapitalertragssteuer 1.7.2.1.3 Sind allokative Managementzahlungen an Partnerunternehmen im Ausland steuerbar? 1.7.2.1.6 Hat Vietnam steuerliche Begünstigungen in Bezug auf Dienstleistungsvergütungen? 1.7.2.1.7.1. Die Besteuerung von ausländischen Partnerunternehmen 1.7.2.1.7.3. Auswahl der Investitionsform in Vietnam 1.7.2.1.7.3.1. Investitionen gemäß dem LFI 1.7.2.1.7.3.2. Andere Investitionsformen 1.7.2.1.7.4. Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung 1.7.2.1.7.5. Kapitalertragssteuer und gesetzliche Steuererleichterungen 1.7.2.1.7.6. Steuerabzugsfähige Ausgaben 1.7.2.1.7.6.1. Definitionsprobleme 1.7.2.1.7.6.2. Strategietips zur Verhandlung mit den vietnamesischen Behörden 1.7.2.2 Möglichkeiten zur Reduzierung der persönlichen Einkommenssteuer 1.7.2.2.1.1. Aktuelle Entwicklungen 1.9 Mehrwertsteuer (Value Added Tax) 1.9.1 Mehrwertsteuer auf Exportprodukte 1.9.3 Die Abführung der Steuer und die Steuererklärung 1.9.4 Fachkräfte von nicht in Vietnam residierenden Unternehmen 1.9.5 Anmeldung ausländischer Unternehmen 1.9.6 Rückerstattung und Abesetzung der Mehrwertsteuer 1.9.7 Abschließende Anmerkungen 1.10 Besondere Verkaufsteuer (Special Sales Tax) 1.11 Lizenzsteuer (Natural Resources Tax) 1.12 Einkommensteuer (Personal Income Tax) 1.12.2 Steuerbares Einkommen 25 1.12.3 Steuerbefreite Einkünfte 1.12.5 Sonderzuschlag für Spitzenverdiener 1.12.6 Besteuerung von Sachzuwendungen 1.13 Grund- und Haussteuer (Land and Housing Tax) 1.14 Besonderheiten bei der Besteuerung von Repräsentanzen 1.15 Besonderheiten bei der Besteuerung von Zweigstellen KAPITEL 2: Import- und Exportrecht 2.1 Import- und Exportbeziehungen 2.4 Im- und Exportgenehmigung (Import and Export License)
KAPITEL 1: STEUERN
1.1 Grundlegende Informationen zum vietnamesischen Steuersystem
Die vietnamesische Regierung hat mit der Neuregelung des Körperschaftsteuergesetzes sowie der Einführung eines Mehrwertsteuersystems erste Schritte unternommen, das bisher recht unübersichtliche Steuersystem zu reformieren und transparenter zu gestalten. Allerdings sind diese Reformbemühungen insbesondere mit Blick auf Auslandsinvestitionen kritisch zu beurteilen. Aus diesem Grunde haben Verwirrung und Unsicherheit ausländischer Investoren hinsichtlich der unklaren Ausführungsbestimmungen zum neuen Mehrwertsteuergesetz die vietnamesische Regierung bereits zu Nachbesserungen genötigt. Grundsätzlich hat aber insbesondere die Einführung des Mehrwertsteuersystems im Vergleich zur vorherigen Rechtslage durchaus zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit geführt.
Die Neuregelung des Steuerrechts wurde mit dem In-Kraft-Treten der neuen Gesetze am 1. Januar 1999 vollzogen. Die sogenannte Gewinnsteuer (Profits Tax) und die Unternehmersteuer (Contractor Tax) wurden durch das Körperschaftsteuergesetz ersetzt. An die Stelle der Umsatzsteuer trat das Mehrwertsteuersystem.
Wichtige vietnamesische Steuern hinsichtlich eines Investitionsvorhabens sind die:
· Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax[1] - KSt); · Unternehmersteuer (Foreign Contractor Tax); · Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren; · Mehrwertsteuer (Value Added Tax - MwSt); · Spezielle Verkaufssteuer (Special Sales Tax); · Kapitalertragsteuer (Withholding Tax); · Gewinntransfersteuer (Profit Remittance Tax); · Lizenzsteuer (Natural Resource Tax); · Einkommensteuer (Personal Income Tax – ESt); und · die Grund- und Haussteuer (Land and Housing Tax).
Sämtliche Steuern werden vom vietnamesischen Finanzministerium (Ministry of Finance) erhoben. 1.2 Auswirkungen des DoppelbesteuerungsabkommensDas am 16. November 1995 zwischen Deutschland und Vietnam abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen „(...) gilt ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, (...)“.[2] Insbesondere erfolgt keine Doppelbesteuerung im Hinblick auf die deutsche KSt, ESt, Vermögenssteuer und Gewerbesteuer sowie auf die vietnamesische KSt, ESt, Unternehmersteuer, und Gewinntransfersteuer. Das Doppelbesteuerungsabkommen gilt bislang nicht für die Mehrwertsteuer.
Das Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Die Anwendbarkeit des Abkommens hängt also nicht von der Staatsangehörigkeit ab. „Personen“ bedeutet in diesem Zusammenhang natürliche und juristische Personen.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen werden Unternehmen grundsätzlich im Land des Firmensitzes (Welteinkommensprinzip) besteuert. Wenn ein deutsches Unternehmen aber in Vietnam eine Betriebsstätte, das heißt eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (mit Ausnahmen), oder bestimmte, vom Doppelbesteuerungsabkommen definierte Einkünfte aus Vietnam erzielt, dann wird dieses Unternehmen in Vietnam besteuert, jedoch nur in dem Umfang, in welchem das Unternehmen mittels seiner Betriebsstätte Gewinne erzielt hat.
Artikel 14 Absatz 1 bestimmt „Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Land besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht.“ Soweit Einkünfte einer solchen festen Einrichtung zugerechnet werden können, können sie vom anderen Staat besteuert werden.
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können grundsätzlich nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt (Artikel 15 Absatz 1). Abweichend davon „können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Tätigkeit bezieht nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und die Vergütungen nicht von einem Staat bezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.” (Artikel 15 Absatz 1)
Sonderregeln gelten unter anderem für die Besatzung der internationalen Seeschiff- und Luftfahrt, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Künstler und Sportler, Ruhegehälter, Vergütungen aus dem Öffentlichen Dienst sowie Lehrer, Studenten und andere Auszubildende.
1.3 Besteuerung in Abhängigkeit der Investitionsform
Ausländischen Unternehmen stehen in Vietnam zwei unterschiedliche Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung zur Verfügung: Direktinvestitionen oder Projekte auf vertraglicher Basis. Der wesentliche Unterschied besteht darin, daß direkt investierte Projekte immer durch eine Betriebsstätte in Vietnam operieren, während Projekte auf rein vertraglicher Basis auch ausschließlich vom Ausland aus durchgeführt werden können, ohne das Erfordernis einer dauernden Niederlassung in Vietnam. Neben rechtlichen Auswirkungen wird diese Unterscheidung hinsichtlich der Investitionsform auch im vietnamesischen Steuerrecht berücksichtigt. Die wesentlichen steuerrechtlichen Gesetze für ausländische Investoren sind das LFI (Law on Foreign Investment in Vietnam) für Direktinvestitionen sowie Circular 169 für Vertragsprojekte.
1.3.1 Besteuerung nach dem Investitionsgesetz
Das wichtigste Gesetz zur Besteuerung von Unternehmen mit Auslandskapital in Vietnam ist das LFI.[3] Das LFI und seine Ausführungsbestimmungen (v.a. Dekret 24) regeln allerdings primär die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Direktinvestitionen; daneben beinhalten diese Gesetze eine Reihe von steuerrechtlichen Sonderregelungen wie befristete Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen für bestimmte Investitionsvorhaben. Hinsichtlich der Besteuerung selbst verweisen sie auf die jeweiligen Steuerfachgesetze. Das LFI ist daher in steuerrechtlicher Hinsicht gewissermaßen ein Rahmengesetz.
Ausländische Unternehmen, die vor 1999 in Vietnam investiert und Unternehmen gegründet haben und denen Steuervorteile gewährt wurden, werden nach den alten Regelungen (ohne Ergänzung) besteuert.
Im folgenden finden Sie eine Aufstellung der steuerlichen Vergünstigungen unter dem LFI; diese Aufstellung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die vietnamesische Körperschaftssteuer. Der Grundsteuersatz der Körperschaftssteuer für direkt investierte Unternehmen unter dem LFI liegt bei 25 %. Daneben sieht das LFI zahlreiche Ausnahmen vor:
· Ein Steuersatz von 20 % für eine Dauer von 10 Jahren gerechnet vom Zeitpunkt der Produktions- oder Geschäftsaufnahme gilt für Unternehmen, die mindestens eine der Voraussetzungen erfüllen: - Unternehmen in Industriezonen mit dem Tätigkeitsfeld Dienstleistung; - Projekte des produzierenden Gerwerbes, die nicht an der Suche und Ausbeutung von Öl, Gas und anderer wertvoller Rohstoffe beteiligt sind oder die nicht eine Ermäßigung auf 15 % oder 10 % beanspruchen können.
Solche Unternehmen sind im ersten Gewinnjahr vollständig von der Körperschaftsteuer befreit und erhalten für zwei weitere Jahre eine 50 %-ige Ermäßigung.
· Ein Steuersatz von 15 % für eine Dauer von 12 Jahren gerechnet vom Zeitpunkt der Produktions- oder Geschäftsaufnahme gilt für Unternehmen, die mindestens eine der Voraussetzungen erfüllen: - Projekte, die unter die Liste der geförderten Projekte fallen; - Investitionen in Gebieten mit schwierigen sozial-ökonomischen Bedingungen; - Dienstleistungsprojekte in Exportverarbeitungszonen; - Unternehmen in Industriezonen, die mehr als 50 % exportieren und - Projekte, bei denen das Unternehmensvermögen zum Ende des Tätigkeitszeitraums entschädigungslos auf den Staat übertragen wird.
Solche Unternehmen sind in den ersten beiden Gewinnjahren vollständig von der Körperschaftsteuer befreit und erhalten für drei weitere Jahre eine 50 %-ige Ermäßigung.
· Ein Steuersatz von 10 % für eine Dauer von 15 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Produktions- oder Geschäftsaufnahme, gilt für Unternehmen, die mindestens eine der Voraussetzungen erfüllen: - Projekte, die mindestens 2 der oben (Steuersatz von 15 %) genannten Bedingungen erfüllen; - Projekte, die unter die Liste der besonders geförderten Projekte fallen; - Investitionen in Gebieten mit besonders schwierigen sozio-ökonomischen Bedingungen, die gleichzeitig in die Liste von Gebieten aufgenommen sind, in denen Investitionen gefördert werden; - Unternehmen, die die Infrastruktur von Industriezonen, Exportverarbeitungs-zonen und High-Tech Zonen ausbauen und - Unternehmen mit dem Tätigkeitsbereich der medizinischen Untersuchung, Krankenbehandlung, Aus- und Fortbildung oder wissenschaftlicher Forschung.
Solche Unternehmen sind in den ersten vier Gewinnjahren vollständig von der Körperschaftssteuer befreit und erhalten für vier weitere Jahre eine 50 %-ige Ermäßigung.
BTO, BOT und BT Projekte in Gebieten, die unter die Liste geförderter Projekte fallen oder High-Tech Industrie oder High-Tech Dienstleistung in High-Tech Zonen, Aufforstungs- und Infrastrukturprojekte in Regionen mit schwierigen sozial-ökonomischen Bedingungen sowie Projekte, die ein sehr großes Ausmaß haben, einen großen gesellschaftlichen Nutzen bringen und unter die Liste besonders geförderter Projekte fallen, sind für acht Jahre von der Körperschaftsteuer befreit, gerechnet vom ersten gewinnbringenden Geschäftsjahr.
· Eine Ermäßigung für den gesamten Tätigkeitszeitraum gilt für Unternehmen, die mindestens eine der Voraussetzungen erfüllen: - Projekte, die unter die Liste der besonders geförderten Projekte fallen; - Investitionen in Gebieten mit besonders schwierigen sozial-ökonomischen Bedingungen, die gleichzeitig in die Liste von Gebieten aufgenommen sind, in denen Investitionen gefördert werden; - Unternehmen, die die Infrastruktur von Industriezonen, Exportverarbeitungs-zonen und High-Tech Zonen ausbauen; - Unternehmen, die in Industriezonen, Exportverarbeitungszonen oder High-Tech Zonen investieren und - Unternehmen mit dem Tätigkeitsbereich der medizinischen Untersuchung, Krankenbehandlung, Aus- und Fortbildung oder wissenschaftliche Forschung.
· Die aufgeführten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gelten nicht für Hotelprojekte oder Büro- und Wohnraumprojekte zur Vermietung (es sei denn, diese werden in Gebieten realisiert, in denen Investitionen gefördert werden bzw. diese Projekte werden ohne Ausgleich an den Staat übertragen), Finanz-, Bank- und Versicherungsprojekte, Dienstleistungen und Handel (es sei denn, diese werden in Industriezonen, Exporthandelszonen oder High-Tech Zonen realisiert).
· Einkommen, die von ausländischen Investoren im Rahmen von Investitionen unter dem Investitionsgesetz erzielt wurden und die ins Ausland transferiert oder in Vietnam einbehalten werden, um Schulden bei Mutterkonzernen oder Ausgaben von Repräsentanzen des Mutterkonzern in Vietnam zu bezahlen, unterliegen der Quellensteuer. Die Steuersätze sind wie folgt gestaffelt: – Ein Steuersatz von 3 % gilt für ausländische Investoren, die mehr als 10 Millionen US$ Eigenkapital geleistet oder Kapital zu einem Business Cooperation Contract beigesteuert haben und für Exilvietnamesen, die in Vietnam investieren; – Ein Steuersatz von 5 % gilt für ausländische Investoren, die zwischen 5 und 10 Millionen US$ Eigenkapital geleistet oder Kapital zu einem Business Cooperation Contract beigesteuert haben; – Ein Steuersatz von 7 % gilt für ausländische Investoren, die weniger als fünf Millionen US$ Eigenkapital geleistet oder Kapital zu einem Business Cooperation Contract beigesteuert haben; · Körperschaftsteuer in Höhe von 50 % gilt für ausländische Organisationen und natürliche Personen, die Erdöl fördern oder danach suchen. Für den Abbau anderer, seltener und wertvoller Rohstoffe beträgt der Körperschaftsteuersatz zwischen 32 % und 50 %, bezogen auf das versteuerbare Einkommen; · Gewinne, die aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen eines Joint-Venture resultieren, unterliegen einem Körperschaftsteuersatz von 25 %.
1.3.2 Die Besteuerung von reinen Lieferfirmen unter Circular 169
Ausländische Investoren, unter Circular 169 als „foreign contractors“ bezeichnet, die nicht unter den Rahmenbedingungen des Investitionsgesetzes in Vietnam tätig sind, sondern Projekte auf rein vertraglicher Basis durchführen, unter Umständen ohne dauernde Niederlassung in Vietnam, werden nach den Vorschriften des Circular 169 besteuert. Vergleichbar mit dem LFI ist auch das Circular 169 ein Rahmengesetz, welches die bestehenden Steuergesetze modifiziert.
Circular 169 erfaßt alle vertraglichen Beziehungen zwischen einem ausländischen Unternehmen und einem vietnamesischen Unternehmen oder Verbraucher mit (Wohn-) Sitz in Vietnam. Dies schließt juristische Personen ein, die nach vietnamesischem Recht ordnungsgemäß errichtet wurden, so daß auch Unternehmen mit ausländischem Kapitalanteil, Zweigstellen ausländischer Unternehmen, Büros ausländischer Organisationen und andere Arten von Organisationen und Individuen als vietnamesisches Unternehmen gelten[4]. Die Dienstleistung selbst kann entweder in Vietnam oder im Ausland erbracht werden.
“Ausländische Vertragspartner” eines Projektes können die Durchführung des Projektes vom Ausland aus leiten. In bestimmten Bereichen, wie bei Bauprojekten oder Projekten zur Rohstoffförderung, können zudem für die Dauer des Projektes Büros zur Durchführung des Vorhabens in Vietnam eingerichtet werden.
Ausländische Unternehmen sowie Tochterunternehmen von vietnamesischen Unternehmen können im Namen der ausländischen Unternehmen Waren bzw. Dienstleistungen im Ausland einkaufen. Soweit die durch die ausländische Tochtergesellschaft im Ausland eingekauften Waren und Dienstleistungen in Vietnam verwandt werden, kann das ausländische Unternehmen die diesbezüglichen Kosten an die vietnamesischen Unternehmer oder die Verbraucher weitergeben. Das ausländische Unternehmen wird in diesem Zusammenhang aber als “ausländische Vertragspartei” berücksichtigt und unterliegt der Quellensteuer.
Circular 169 unterscheidet zwischen ausländischen Unternehmen, die das vietnamesische Buchführungssystem („Vietnamese Accounting System, VAS“) verwenden und solchen Unternehmen, die das VAS nicht benutzen. Dementsprechend regelt es unterschiedliche Besteuerungsmethoden. Da das VAS nicht internationalen Standards entpricht, werden wir nur auf die Besteuerung von Unternehmen eingehen, die das VAS nicht verwenden. Dies entspricht auch der weit überwiegenden Praxis ausländischer Unternehmen.
Der Regelungsgehalt von Circular 169 bezieht sich ausschließlich auf die sog. Unternehmersteuer, welche sowohl die Mehrwertsteuer als auch die Körperschaftssteuer umfaßt. Andere vietnamesische Steuern bleiben unberührt und sind gemäß den allgemeinen Vorschriften zu entrichten.
Circular 169 und die Mehrwertsteuer
Ausländische Unternehmen und Subunternehmen, die Geschäfte tätigen sind unter Circular 169 mehrwertsteuerpflichtig. Die Mehrwertsteuer ist anhand folgender Formel zu berechnen:
Mehrwertsteuer = Mehrwert x Steuersatz
Dabei richtet sich der jeweilige Steuersatz nach dem allgemeinen Mehrwertsteuergesetz, liegt also zwischen 0%, 5%, 10% und 20%. Das besondere an der Besteuerung unter Circular 169 ist die Bestimmung des geschaffenen Mehrwertes. Dieser wird nicht real ermittelt, sondern pauschal und in Abängigkeit des Tätigkeitsfeldes festgelegt.
Circular 169 und die Körperschaftssteuer
Ausländische Unternehmen und Subunternehmen sind unter Circular 169 körperschaftssteuerpflichtig. Die Körperschaftssteuersätze liegen in Abhängigkeit vom jeweiligen Geschäftsfeld zwischen 1% und 10% des erzielten Umsatzes.
Dabei beinhaltet der erzielte Umsatz sämtliche Steuern und sonstigen Abgaben, die der vietnamesische Vertragspartner im Namen des ausländischen Unternehmers bezahlt hat. Der steuerbare Umsatz ist anhand der folgenden Formel zu ermitteln:
tatsächlich erzielter Umsatz steuerbarer Umsatz = ---------------------------------------------------------------------------- 1 - (Mehrwert als Prozentsatz des Umsatzes x MwSt Rate + KSt als Prozentsatz des Umsatzes)
Beispiel: Das ausländische Unternehmen A vereinbart vertraglich die schlüsselfertigen Bau eines Hotels mit B. B ist im Gegenszug zur Zahlung von US$ 200.000 verpflichtet, zuzüglich US$ 50.000 Kosten für Verpflegung und Unterkünfte für Experten des A. Vertraglich wurde vereinbart, daß B für die Zahlung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Bau des Hotels anfallender Steuern in Vietnam verpflichtet ist.
Nach der obigen Formel beträgt der steuerbare Umsatz in diesem Beispiel:
(200,000 + 50,000) ------------------------- = USD263,158 1 - (0.3 x 0.1 + 0.02)
Abführung der Unternehmersteuer
Das vietnamesische Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß die abzuführenden KSt- und MwSt-Beträge einbehalten werden, bevor es seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem ausländischen Unternehmen nachkommt. Darüber hinaus muß das vietnamesische Unternehmen innerhalb von 10 Tagen nach Abschluß des Vertrages mit dem ausländischen Unternehmen diesen Vertrag bei der betreffenden Steuerbehörde registrieren lassen. Sowohl die abzuführende Mehrwertsteuer als auch die Körperschaftsteuer müssen innerhalb von fünf Tagen nach Zahlung des Vertragspreises an das ausländische Unternehmen an das Finanzamt abgeführt werden[5]. 1.3.3 Steuerprüfung
In den folgenden Fällen soll unter anderem dann eine Steuerprüfung erfolgen, wenn:
· ein neu errichtetes Unternehmen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren Verluste verbucht; · ein Unternehmen unrichtige oder unklare Steuererklärungen einreicht oder diese nicht alle Angaben enthalten, die zur Berechnung der Steuer erforderlich sind; · ein Unternehmen es versäumt, die Steuererklärung (termingerecht) einzureichen; oder die finanzielle Situation des Unternehmens im Vergleich zum Vorjahr große Unterschiede aufweist. 1.4 Auswirkungen des BTA auf das SteuersystemDie Steuerentwicklung der letzten Jahre ist geprägt von zwei Hauptzielen: (1) Konsolidierung des bestehenden Steuersystems und (2) Anpassung des Steuersystems an internationale Standards. In diesem Rahmen wurden zum einen progressive Gesetzesänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die Unternehmens- und die persönliche Einkommenssteuer vorgenommen. Zum anderen wurde in Erfüllung der “National Treatment” und “Most Favored Nation”Verpflichtungen gegenüber ASEAN und der WTO die Prinzipien der Nichtdiskriminierung in nationale Gesetze umgewandelt. Diese Bemühungen kommen der Entwicklung des vietnamesischen Steuersystems als solches zu Gute, hat jedoch nicht unbedingt direkte Steuerervorteile für ausländische Investoren und Händler zum Ergebnis. 1.4.1 Inkrafttreten des BTADas BTA wurde am 13. Juli 2000 zwischen den USA und Vietnam abgeschlossen, ist seit dem 10. Dezember 2001 in Kraft getreten und stellt einen Meilenstein dar für die wirtschaftliche Entwicklung in Vietnam. Es ist umfassend und regelt u.a. die Bereiche Dienstleistungen, Warenhandel, Investitionen, Schutz geistigen Eigentums, Transparenz und gerichtliche Verfahrensrechte. Mit Ausnahme von Zolltarifen wurde das Steuerthema nicht explizit vom BTA angesprochen. Indirekte Auswirkungen auf die Besteuerung von ausländischen Unternehmen finden sich jedoch durch die Prinzipien des “National Treatment” und “Most Favored Nation” für US-Unternehmen.
Mit der Umsetzung des BTA wird sich die vietnamesische Marktstruktur grundlegend ändern und neue Tore öffnen für Auslandsinvestitionen. 1.4.2 Steuerspezifische Auswirkungen des BTA: bestehendes Steuerrecht im Vergleich mit den BTA-Bestimmungen
Im folgenden werden die steuerrelevanten BTA-Verpflichtungen seitens Vietnam erläutert und diese in Vergleich gesetzt mit dem bestehenden vietnamesischen Steuerrecht. 1. Das MFN-PrinzipGemäß Artikel 1.1D des Kapitel 1 des BTA finden auf alle Importgüter aus den USA die Prinzipien des “National Treatment” und “Most Favored Nation”(MFN) in Bezug auf sämtliche Steuern und sonstige Binnentarife Anwendung.
Das MFN-Prinzip wurde ins nationale Gesetz folgendermaßen umgesetzt[6]: Gemäß Artikel 9 Dekret Nr. 94 wird die Importsteuer in drei Kategorien erhoben – (1) Grundsteuersatz, (2) bevorzugter Steuersatz und (3) besonders bevorzugter Steuersatz. Der bevorzugte Steuersatz findet Anwendung auf Importgüter von Ländern mit MFN-Status, für alle übrigen Länder gilt der Grundsteuersatz. Dieser wird dadurch berechnet, daß zusätzlich zum bevorzugten Steuersatz ein gewisser Prozentsatz hinzugerechnet wird. Dieser Prozentsatz beträgt normalerweise 50% und darf 70% nicht überschreiten. Unter besonderen Umständen können gemäß Artikel 9.2 Dekret Nr. 94 zusätzliche Importsteuern erhoben, wie zb. in den Fällen von Dumpingpreisen, bei staatlich subventionierten Importgütern und bei solchen Importgütern, deren Ursprungsländer diskriminierende Maßnahmen gegenüber vietnamesischen Importgütern praktizieren.
Bereits vor Inkrafttreten des BTA wurde den USA der bevorzugte Steuersatz für Importgüter aus Ländern mit MFN-Status zugestanden.[7]
Die einzigen Länder, die einen niedrigeren Steuersatz genießen als die USA, sind die Mitgliedsstaaten der ASEAN. Diese Privilegierung steht auch im Einklang mit den WTO-Regelungen, da die Mitgliedsstaaten der ASEAN aufgrund eines Vertrages als Zollunion bzw. als freie Handelszone verbunden sind. Daneben bestehen für EU-Unternehmen besondere vergünstigte Importzölle, die andererseits nicht für MFN-Länder gelten. 2. Bewertungsmaßstäbe bei der Festsetzung von ZolltarifenDerzeit erfolgt die Festsetzung der Zolltarife bestimmter Importgütern noch unter staatlicher Aufsicht (zb staatliche Minimumpreise). Dabei gelten Maßstäbe, teils basierend auf dem Ursprungsland des Importproduktes, die z.T. von diskriminierendem Charakter sind und daher unvereinbar mit den BTA-Bestimmungen. Dieses Defizit könnte durch die erst kürzlich erfolgte Aufnahme der GATT Zollbewertung in das nationale Zollgesetz aufgehoben werden, das seit dem 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, vorausgesetzt jedoch, daß die Durchführungsverordnungen hierzu ebenfalls BTA-entsprechend sind. Die grammatikalische Interpretation des neuen Zollgesetzes schreibt die Gleichbehandlung aller Importgüter dar, ohne Rücksicht auf das Ursprungsland, und enthält Ausnahmen für privilegierte Zolltarife unter Artikel 1 (3), Kapitel 1 des Zollgesetzes. Obwohl das Gesetz objektiv klar im Einklang mit den BTA-Bestimmungen steht, wird eine endgültige Beurteilung jedoch erst mit dem Erlaß der Durchführungsverordnungen möglich sein, da es vorallem darauf ankommt, ob diese ebenfalls im Einklang mit der Verpflichtung des Grundprinzips “National Treatment” stehen. 3. BinnensteuernGemäß Artikel 2.2 des BTA ist Vietnam dazu verpflichtet, “National Treatment” für US-Importgüter in Bezug auf Binnensteuern und sonstige Tarife zu gewährleisten. Ausnahmen bestehen unter Artikel III des GATT von 1994 und Annex A. Diese Verpflichtung hat Auswirkungen auf zahlreiche Bereiche des vietnamesischen Steuerrechts. 4. Die MehrwertsteuerGemäß dem Gesetz zur Mehrwertsteuer unterliegen importierte und einheimische Produkte der gleichen Art generell ein und derselben Mehrwertsteuer. Diskriminierende Bedingungen bestehen jedoch in Bezug auf halb- bzw. unverarbeitete Produkte der Land-, Wasser- und Viehwirtschaft. Importgüter in diesem Bereich werden mit 5% Mehrwertsteuer besteuert, während einheimische Produkte steuerfrei sind. Weitere Diskriminierungsfälle bestehen in der Hinsicht, dass verschiedene Methoden zur Berechnung der Mehrwertsteuer bei unterschiedlichen Unternehmen angewandt werden. 5. NachtragssteuernGemäß Entscheidung Nr. 42[8] werden bestimmte Importgüter, wie zb Keramik und Papier, mit einer zusätzlichen Nachtragssteuer belastet. Die Einnahmen aus dieser Steuerquelle fließen dem sog. Export-Hilfe-Fund zu. Bislang is unklar, ob dieser Fund lediglich exklusiv zur Subventionierung von einheimischen Exportunternehmen im Sinne von Artikel III (8) (b) des GATT 1994 dient. 6. Die EinkommenssteuerUnter dem Investitionsgesetz (LFI, Law on Foreign Investment) werden ausländische Unternehmen (25% Steuersatz) mit einem niedrigeren Einkommenssteuer besteuert als ihre vietnamesische Konkurrenzen (32% Steuersatz). Andererseits unterliegen erstere der Gewinntransfersteuer (3%, 5% bzw. 7%), während einheimische Unternehmen von der Besteuerung ausgeschlossen sind[9]. Diese Regelungen könnten im Widerspruch stehen mit den TRIM-Bestimmungen (Trade-Related Investment Measures) der WTO.
Außerdem genießen reine Lieferfirmen EIT-Ermäßigungen (10% statt 25%) und unterliegen nicht den Beschränkungen des LFI, die den Vertrieb von Importgüter mit Hilfe von vietnamesischen Unternehmen vornehmen[10]. Insbesondere werden solche Unternehmen steuerrechtlich bevorzugt, die einheimische Materialien zur Verarbeitung verwenden. Diese Steuerbevorzugungen benachteiligen importierte Materialien von anderen ausländischen Vertriebsunternehmen und könnten diskriminierende Zustände zwischen verschiedenen Unternehmen derselben Branche herstellen. 7. Die VerbrauchssteuerImportierte und in Vietnam produzierte Automobile werden gleichermaßen mit der Verbrauchssteuer besteuert. Inländische Produzenten können bei Verlust jedoch ermäßigt besteuert oder gänzlich von der Besteuerung ausgeschlossen werden. Gemäß Artikel 2 (5), Annex des BTA besteht keine Steuerpflicht während der ersten drei Jahre für die Produkte Zigarretten, Zigarren sowie Automobile mit weniger als 12 Sitzen. 8. Die ZolltarifierungSeit dem 1. Januar 2000 gilt in Vietnam das 6-Digit-Harmonisierungssystem der Internationalen Konvention zur Harmonisierung der Zolltarifierung, jedoch bis auf wenige Produkte für die eine 3-jährige Umsetzungszeit besteht. Die Maßstäbe der Zolltarifierung sind im einzelnen in der Erklärung über das Harmonisierungssystem der Internationalen Zollorganisation aufgeführt. Zudem wird derzeit noch an einer Angleichung der Benennung der verschiedenen Güter gearbeitet, die so dann auch für die Zolltarifierung von MFN-Gütern dient. 9. Zukünftige ZollermäßigungenInnerhalb von 3 Jahren ist Vietnam dazu verpflichtet, die Importsteuern in Bezug auf US-Importgüter von 1/3 bis zu ½ gegenüber der Steuerrate vor Inkrafttreten des BTA zu reduzieren. Von dieser Steuerermäßigung profitieren vorallem die Produkte Klimaanlagen, Handys, Filme sowie bestimmte Landwirtschaftsprodukte. 10. ZusammenfassungVietnam hat seit Inkrafttreten des BTA alle erforderlichen Steuerreformen zeitentsprechend umgesetzt. Dies und die Bestrebungen zum Beitritt der WTO und AFTA gibt Grund für Optimismus, dass auch in Zukunft die noch offenstehenden Verpflichtungen aus dem BTA zufriedenstellend wahrgenommen werden. 1.5 Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax)
Seit dem 01.01.1999 gilt das neue vietnamesische Körperschaftsteuergesetz. Im Gegenzug wurde die ältere Regelung für die gewerbliche Einkommensteuer aufgehoben. 1.5.1 Besteuerungsgrundlagen
Das Körperschaftsteuergesetz gilt für alle Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Joint-Venture und 100 %-ige Tochtergesellschaften) sowie für ausländische Parteien von Kooperationsverträgen (Artikel 38 LFI).
Im Falle von Kooperationsverträgen wird die KSt für jeden einzelnen Kooperationsvertrag gesondert berechnet. Dies gilt sogar, wenn der ausländische Investor zur gleichen Zeit im Rahmen mehrerer Kooperationsverträge investiert. Dies schließt auch die Fälle ein, in denen in Vietnam für alle Kooperationen ein allgemeines Tätigkeitsbüro errichtet wird.
Steuerbare Unternehmensgewinne sind als Gesamtumsatz abzüglich vernünftiger und gesetzmäßiger Aufwendungen definiert. Zu dem Letzteren zählen unter anderem Abschreibungen, Gehalts- und Lohnzahlungen, Miet- und Materialaufwendungen sowie Versicherungsprämien. Neuerdings sind auch Aufwendungen, die karitativen oder humanitären vietnamesischen Organisationen zugewendet werden, abzugsfähig. Dagegen sind anteilige Verwaltungskosten des ausländischen Mutternehmens nicht abzugsfähig[11].
Seit dem 01.08.2000 dürfen Unternehmen mit Auslandskapital ihre Verluste ins Folgejahr vorgetragen und sie dann vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Allerdings ist dieses Recht auf 5 Jahre beschränkt. Das Unternehmen kann frei bestimmen, wie die Verluste auf die folgenden 5 Jahre verteilt werden sollen. Zum Beispiel können die Verluste aus einem Steuerjahr 00 in Raten auf die Folgejahre 01-05 verteilt werden. Es ist aber genauso möglich, den Verlust lediglich auf einige Jahre zu verteilen oder sogar voll in einem dieser Jahre abzusetzen. Unternehmen mit ausländischer Beteiligung müssen bei den Finanzbehörden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt ihres jährlichen Steuerbescheids einen Verlustvortragsplan einreichen. In diesem Zusammenhang ist bisher ungeklärt, welche Maßnahmen die Behörden treffen, wenn diese Frist versäumt wird. Eine mündliche Anfrage ergab, dass die Verluste dann automatisch vorgetragen und mit den ersten steuerbaren Gewinnen verrechnet würden.
Diese Vorgehensweise kann sich dann nachteilig auswirken, wenn dem Investor eine Steuerbefreiung eingeräumt wurde. Denn dieser Vorteil wird ab dem ersten Jahr wirksam, indem Gewinn erzielt wurde ohne das etwaige Verlustabzüge aus Vorjahren berücksichtigt wurden. Es kann demnach passieren, dass Verlustabzug und Steuerbefreiung zusammenfallen und dadurch verloren gehen. Diese Tatsache muß auch bei der Eingabe des Verlustvortragsplans beachtet werden. 1.5.2 Grundsteuersatz
Der Grundsteuersatz für Unternehmen, die nicht im Rahmen des Investitionsgesetzes tätig sind (insbesondere nicht als 100 %-ige Tochtergesellschaft, Joint-Venture oder im Rahmen eines Kooperationsvertrages tätig werden), beträgt 32 % der erzielten Einkünfte, wobei für bestehende Unternehmen eine dreijährige – ab 01.01.1999 an geltende – Ermäßigung auf 25 % möglich ist. Diese Unternehmen können darüber hinaus vollständig von der Körperschaftsteuer befreit werden oder Steuerermäßigungen von 20 % bis 50 % erhalten. Neuen Investitionsprojekten können Ermäßigungen der Körperschaftsteuer auf 25 %, 20 % und 15 % eingeräumt werden. 1.5.3 Zusätzliche Einkommensteuer
Neben dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 32 % ist für Unternehmen mit besonders hohen Einkünften eine zusätzliche Einkommensteuer vorgesehen. Dieser Steuer unterliegen Unternehmen, die auf Grund objektiver Umstände besonders hohe Gewinne erzielen (günstiger Standort, geringer Wettbewerb etc.). Besteuert werden dabei nur die Einkünfte, die das Vorjahreskapital um 20 % (nach Steuern) übersteigen. Der Steuersatz beträgt 25 %.
Folgende Unternehmen sind von dieser zusätzlichen Einkommensteuer zeitweise befreit: · Unternehmen, die vom 01.01.1999 an eine dreijährige Steuerermäßigung auf 25 % erhalten; · Investitionsprojekte in den Bereichen Handel und Industrie oder in besonders geförderten Gebieten, die einem bevorzugten Körperschaftsteuersatz unterliegen und · Produktionsunternehmen, die mehr als 50 % ihrer Produkte exportieren oder die mehr als 50 % am Gesamtumsatz aus Exporten erzielen. 1.5.4 Steuererklärung
Am Ende eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) muß eine Steuerabschlusserklärung erstellt werden. Die Erklärung muß innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahres (31.12.) eingereicht werden.
An dieser Stelle möchten wir hervorheben, dass etwas anderes gilt, wenn ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt wird. Diese Möglichkeit besteht wie in Deutschland auch in Vietnam. Wir möchten bei unseren weiteren Ausführungen allerdings nur auf den Regelfall eingehen, bei dem das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr korrespondiert. 1.5.5 Unternehmen mit alten Investitionslizenzen
Bestimmt eine Investitionslizenz, die vor dem 01. August 2000 ausgestellt wurde, einen höheren Steuersatz als er nach dem neuen KSt-Recht vorgesehen ist, können diese Investoren bei der Lizenzierungsbehörde eine entsprechende Anpassung ihrer Investitionslizenz beantragen.
Unternehmen, deren Investitionslizenz vor dem 01. August 2000 erlassen wurden und die die Voraussetzungen für Vorzugssteuersätze oder Steuerbefreiungen erfüllen, sollten an die Lizenzierungsbehörde einen schriftlichen Antrag stellen, daß ihre Lizenz geändert und ihnen für die restliche Laufzeit der Lizenz die Besteuerungsvorteile eingeräumt werden. 1.5.6 Besondere Regelungen für Zweigstellen
Das Rundschreiben Nr. 08 enthält neue Richtlinien für die Besteuerung von Zweigstellen, die rückwirkend ab dem Steuerjahr 1999 Anwendung finden. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 32 %. Bei der Bestimmung des versteuerbaren Einkommens einer Zweigstelle können Verwaltungskosten der ausländischen Muttergesellschaft unter folgenden Voraussetzungen auf die Zweigstelle in Vietnam umgelegt werden:
· nur tatsächliche Kosten, die durch die Geschäftstätigkeit der Zweigstelle entstanden sind, dürfen eingeschlossen werden und · die maximale Kostenbeteiligung darf das prozentuale Verhältnis zwischen dem Zweigstellen |