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Internationales und ausländisches Wirtschafts- und Steuerrecht
Vietnam Investitionsführer und Leitfaden für ausländische Lieferfirmen
6. Buch:
R E C H T S S Y S T E M und H AN D E L S A B K O M M E N
Oliver Massmann Rechtsanwalt Duane Morris Vietnam LLC Hanoi
4. überarbeitete Auflage
© Mr. Oliver Massmann
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Stand: Februar 2003
Für die Richtigkeit der Angaben in dem Buch wird seitens Verlag und Autor keine Gewähr übernommen. KAPITEL 1: EINFÜHRUNG IN DAS RECHTSSYSTEM 1.1 Allgemeine Gesetze und Ausführungsbestimmungen 1.2 Relevante Gesetze für ausländische Investoren 1.3 Auswirkung von nachträglichen Gesetzesänderungen 1.4.1 Das vietnamesische Gerichtssystem 1.4.2 Gerichtswahl nach Parteivereinbarung 1.4.3 Gerichtsstandsvereinbarung 1.4.4 Schiedsgerichtsvereinbarung 1.4.5 Schiedsgerichtsvereinbarung nach ICC Regeln 1.6.1 Vietnam International Arbitration Centre 1.6.2 Verfahrensvoraussetzungen 1.6.5 Wirtschaftskammer der ordentlichen Gerichte 1.6.6 Handelsvolksgerichte (People´s Economic Court): KAPITEL 2: INTERNATIONALE EINBINDUNG VIETNAMS 2.2.2.1 Kooperationsabkommen (KA) 2.2.2.1.1 Meistbegünstigungsstatus 2.2.2.1.2 Beschränkung direkter Importe zu Handelszwecken 2.2.2.1.3 Gesetzgebung/ Investitionslizenzierungspraxis 2.2.2.1.4 Konsequenzen in Bezug auf Artikel 3 KA 2.2.2.1.5 Inländergleichbehandlungsklausel 2.2.2.2.2 Beschränkung direkter Importe zu Handelszwecken 2.2.2.2.4 Import- und Exportbeschränkungen 2.2.2.2.5 Gebühren und Zollbewertung (customs valuation) 2.2.2.2.6 Inländergleichbehandlung (National Treatment Rule) 2.2.2.2.8 Expansion und Werbung 2.2.2.2.9 Wirtschaftsbehörde (Government Commercial Offices) 2.2.2.2.10 Handelsstreitigkeiten 2.2.2.2.11 Staatshandel und Privilegien (State Trading and Priviliged Rights) 2.2.3 Handel mit Dienstleistungen 2.2.3.1 Kooperationsabkommen (KA) 2.2.3.2.2 Referenz auf WTO – Abkommen 2.2.3.2.3 Finanzdienstleistungen 2.2.3.2.6 Telekommunikation Reference Paper 2.2.3.2.8 Allgemeine Regel hinsichtlich Anhang G Basistelefondienstleistungen (Fax, Telex, Mobiltelefon und Satelliten): Zusatztelefondienstleistungen (Internet): Vertrieb (einschließlich Franchising) Banken und ähnliche Finanzdienstleistungen. Leasinganbieter (außer Banken): Sicherheitsdienstleistungen und ähnliches Dienstleistungen im Gesundheitswesen und ähnliche soziale Einrichtungen 2.2.3.2.9 Verbot von Beschränkungen 2.2.3.2.10 Inländergleichbehandlung 2.2.3.2.13 Rechtsmittelinstanzen 2.2.3.2.14 Gründungsbedingungen 2.2.3.2.16 Verweigerung der Vorzüge 2.2.4 Entwicklung von Investitionsbeziehungen 2.2.4.1 Kooperationsabkommen (KA) 2.2.4.2.1 Meistbegünstigende Behandlung und Inländergleichbehandlung 2.2.4.2.2 Ausnahmen von der Inländergleichbehandlung 2.2.4.2.3 Weitere den Investitionsbereich betreffende Fragen 2.2.9 Grenzüberschreitende Transaktionen und nicht- diskriminierende Behandlung 2.4.1 Die Organisation des Handels 2.4.2 Umsetzung handelsbezogener Maßnahmen: 2.4.3 Interministeriale Koordination 2.4.4 Abschliessende Einschätzung zum Stand der Verhandlungen zur Aufnahme Vietnams in die WTO KAPITEL 1: EINFÜHRUNG IN DAS RECHTSSYSTEM
Vietnam ist bemüht, bei der Gesetzgebung und beim Aufbau eines Justizsystems mit der sich entwickelnden Wirtschaft Schritt zu halten. Bei den folgenden Ausführungen muss daher stets bedacht werden, dass die Gesetzgebung im Fluß und stetigen Anpassungen und Entwicklungen unterworfen ist.
1.1 Allgemeine Gesetze und Ausführungsbestimmungen
Die umfangreichen Gesetzgebungsaktivitäten der letzten Jahre hatten komplexe, sich auch überschneidende und sogar manchmal widersprechende Regelungen zur Folge. Die oftmals sehr allgemeinen Gesetze (Laws, Ordinances) der Nationalversammlung werden durch stetig angepasste behördliche Ausführungsbestimmungen (Decrees, Directives and Circulars) ergänzt. In der Praxis sind diese Ausführungsbestimmungen und ihre Anwendung durch die lokalen Behörden sehr viel wichtiger als das eigentliche Gesetz. Es kann vorkommen, dass ein Gesetz nicht existiert, aber vorläufig bereits eine behördliche Ausführungsbestimmung erlassen wird, die dann bis zum Erlass eines Gesetzes gilt.
Vietnam hat zum 01.01.1999 sein Steuerrecht grundlegend geändert. Es wurde das frühere Umsatzsteuermodell durch ein Mehrwertsteuermodell ersetzt, welches – vergleichbar mit dem deutschen Modell – einen Vorsteuerabzug erlaubt. Im Rahmen der ebenfalls geänderten Regelungen hinsichtlich der Körperschaftsteuer wurde eine neue Steuer auf außerordentlich hohe Unternehmensgewinne eingeführt.
1.2 Relevante Gesetze für ausländische Investoren
Für Auslandsinvestitionen sind das Investitionsgesetz (LFI) in seiner geänderten Fassung vom 01. Juli 2000, die das Investitionsänderungsgesetz konkretisierenden Ausführungs-bestimmungen des Dekrets 24 und die Leitlinien zur Formalisierung der Implementierung ausländischer Investitionen in Vietnam maßgeblich. Außerdem gibt es eine Vielzahl von Regelungen und Rundschreiben von Ministerien, Volkskomitees und anderen Regierungsorganen darüber, wie das Investitionsgesetz und die Ausführungsbestimmungen auszulegen sind. Das nationale vietnamesische Gesellschaftsrecht findet auf Auslandsinvestitionen keine Anwendung.
1.3 Auswirkung von nachträglichen Gesetzesänderungen
Wenn Änderungen in vietnamesischen Gesetzen „den Interessen eines Unternehmens mit Auslandskapital schaden“, genießt das Unternehmen weiterhin die in der Investitionslizenz vorgesehene bevorzugte Behandlung. Darüber hinaus besteht für die Regierung die Möglichkeit sogenannter „Handhabungsmaßnahmen“, wie zum Beispiel Steuerer-mäßigungen, Verrechnung von Verlusten mit Steuern, Entschädigungszahlungen oder des Wechsels des Projektziels.
Vorteilhafte Gesetzesänderungen finden auf Unternehmen mit Auslandskapital grundsätzlich Anwendung. Soweit in diesem Zusammenhang eine Anpassung der Investitionslizenz erforderlich wird, ist das Ministerium für Planung und Investitionen zur Vornahme dieser Änderungen verpflichtet. 1.4 Gerichte1.4.1 Das vietnamesische Gerichtssystem
Die vietnamesische Justiz hat bisher kaum Erfahrung mit komplexen wirtschaftlichen Vorgängen und Fragestellungen. Das Gerichtssystem besteht aus dem Obersten Volksgericht (People’s Supreme Court) und den örtlichen Gerichten ( Local People’s Court). Die örtlichen Gerichte sind in die Provinzvolksgerichte (Provincial People’s Court) und die Distriktvolksgerichte (District People’s Court) unterteilt. Das Ob erste Volksgericht (People’s Supreme Court) kann Erstentscheidungen treffen und ist Revisions- und Berufungsinstanz für die örtlichen Gerichte. Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit sind bisher als Fachgerichte nur die Handelsgerichte (Economic Courts) für Handelssachen (Economic and Bankruptcy Cases) eingerichtet worden. Allerdings ist nicht klar definiert, was als Handelssache zu qualifizieren ist. Es ist zudem nicht geklärt, ob die Handelssachen in die ausschließliche Zuständigkeit der Handelsgerichte fallen.
In bestimmten Bereichen besteht nunmehr auch – unter der Voraussetzung der vertraglichen Vereinbarung – die Möglichkeit, ein internationales Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen (hierzu später unten).
Die Gerichte sind besetzt mit Amtsrichtern und Schöffen, welche voneinander unabhängig und mit gleicher Entscheidungsmacht betraut sind. Im Falle von schadensbegründenden Amtshandlungen durch Richter bzw. Schöffen, haftet direkt das Gericht, bei welchem die Besagten tätig waren. Ein direkter Haftungsdurchgriff gegen die Richter bzw. Schöffen ist daher ausgeschlossen, stattdessen sind sie (lediglich) zum Entschädigungsausgleich gegenüber dem Gericht verantwortlich.[1]
Die Richter werden für eine Amtszeit von fünf Jahren von einem Wahlgremium gewählt. Als Richterkandidat am Distriktvolksgericht kann sich jeder bewerben, der ein juristisches Studium absolviert hat, den Gerichtspraxiskurs erfolgreich bewältigt hat und mindestens über fünf Jahre praktische Erfahrung als Anwalt verfügt. Für die Bewerbung als Richter am Provinzvolksgerichte erfordert der Kandidat darüber hinaus fünf Jahre Praxiserfahrung als Richter am Distriktvolksgericht.
1.4.2 Gerichtswahl nach Parteivereinbarung
Die Parteien eines Investitionsprojektes können die Form und das Verfahren einer Streitbeilegung im Investitionsvertrag selbst bestimmen. Treffen die Parteien keine diesbezügliche Vereinbarung, dann finden die entsprechenden Vorschriften des vietnamesischen Rechts Anwendung. Diese Regelungen sehen eine Streitbeilegung in Vietnam vor.
Der Investitionsvertrag muss ausdrücklich das Landesrecht ausweisen, das im Fall einer Meinungsverschiedenheit auf den Investitionsvertrag Anwendung findet. Diese Voraussetzung ist im Investitionsgesetz statuiert. Obwohl die Parteien grundsätzlich auch die Anwendung ausländischen Rechts vereinbaren können, bereitet dies in der Praxis oft Schwierigkeiten, da vietnamesische Behörden in der Regel von der Anwendbarkeit vietnamesischen Rechts ausgehen. Die Möglichkeit der Rechtswahl ist somit nur schwer durchsetzbar und es ist damit zu rechnen, dass in einem Streitfall im Zweifel vietnamesisches Recht zur Anwendung kommt.
1.4.3 Gerichtsstandsvereinbarung
Es ist zu empfehlen, in den Investitionsvertrag eine Klausel bezüglich des Gerichtsstandes aufzunehmen. Es sollte aber berücksichtigt werden, dass die vietnamesische Regierung bisher keine Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile Erlassen hat. Aus diesem Grunde ist nicht abzusehen, ob vietnamesische Gerichte ausländische Gerichtsurteile überhaupt anerkennen. Eine Vollstreckung solcher Urteile ist sehr zweifelhaft. Des weiteren lassen sich auch aus deutscher Gerichtspraxis, die auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht, keine Rückschlüsse ziehen.
Jedoch ist ein positiver Impuls in diese Richtung auf Grund neuer Regelungen für BOT, BTO und BT Projekte zu erwarten. Seit dem 01.08.2000 sollen Streitigkeiten zwischen BOT, BTO und BT Projekten und staatlichen Körperschaften bzw. vietnamesischen Unternehmen in der Weise gelöst werden, wie es im Vertrag vereinbart worden ist. Demnach besteht die Möglichkeit, auf internationale Schiedsgerichte zu rekurrieren. 1.4.4 Schiedsgerichtsvereinbarung
Vietnam ist seit 1995 Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und hat sich somit verpflichtet, ausländische Schiedssprüche zu übernehmen, ohne diese Fälle selbst noch einmal zu verhandeln. Neben der gerichtlichen Eruierung von Streitigkeiten sollte daher die Vereinbarung eines Schiedsgerichts in Erwägung gezogen werden. Es ist möglich, sowohl auf ausländische Schiedsgerichte als auch auf das Vietnam International Arbitration Centre (VIAC) zu rekurrieren. Ein Schiedsspruch stellt eine endgültige Entscheidung dar, die nicht vor den ordentlichen Gerichten oder anderen Institutionen angefochten werden kann.
Die Entscheidung von Schiedsgerichten aus Mitgliedsländern des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche können nach der Übernahme durch ein vietnamesisches Gericht sofort vollstreckt werden. Allerdings muss die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche beim vietnamesischen Justizministerium beantragt werden. Diese Institution muss den Antrag innerhalb von acht Tagen an das örtlich zuständige vietnamesische Gericht weiterleiten. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich nach dem Wohn- bzw. dem Firmensitz der Partei. Dem vietnamesischen Gericht obliegt ausschließlich die Überprüfung der Schiedsgerichts-vereinbarung auf ihre Wirksamkeit und die ordnungsgemäße Durchführung des Schiedsgerichtsverfahren. Erkennt das Gericht die vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit nicht an oder rügt es Mängel hinsichtlich des Schiedsverfahrens, haben die streitenden Parteien das Recht, innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung des Urteils, Revision einzulegen.
Mit der Öffnung der vietnamesischen Republik für ausländisches Kapital und dem verstärkten Handel mit westeuropäischen Firmen, vor allem dem Import westlicher Güter, stellt sich immer häufiger für deutsche Vertragspartner die Frage der Schiedsgerichtsklausel in handelsrechtlichen Verträgen mit vietnamesischen Partnern. Ein besonderes Problem ist die Frage der Vollstreckbarkeit, da auch Firmen in Vietnam von der Asienkrise nicht verschont wurden und der Zahlungsmoral gelegentlich mit Hilfe der Gerichten nachgeholfen werden muss.
1.4.5 Schiedsgerichtsvereinbarung nach ICC Regeln
Wenn ein Schiedsgericht nach ICC Regeln vereinbart wurde, sind lediglich folgende Punkte prüfungsfähig:
- ob die Parteien geschäftsfähig waren; - ob die Schiedsgerichtsklausel entsprechend dem Recht wirksam ist, dem sie untersteht oder in dem der Schiedsspruch gefällt wurde; - ob der Schiedsspruch rechtskräftig, ausgesetzt oder aufgehoben ist; - ob das Schiedsgericht vertraglich überhaupt vereinbart war; - ob dem Gegner die Ernennung der Schiedsrichter oder das Verfahren nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde oder er aus sonstigen Gründen seine Argumente nicht ordnungsgemäß vortragen konnte; - ob über den Sachverhalt nach vietnamesischem Recht überhaupt ein Schiedsgericht befinden darf und - ob nach Ansicht des Gerichts die Anerkennung und Vollstreckung gegen den vietnamesischen Ordre Public verstößt
Die Entscheidung des Volksgerichts kann innerhalb von 15 Tagen mit einem Rechtsmittel angegriffen werden, wobei die Entscheidung über dieses Rechtsmittel durch das oberste Volksgericht endgültig ist. Bei den Volksgerichten bestehen – nach westlichen Maßstäben – erhebliche Bedenken bezüglich der Qualifikation der Richter und ihrer richterlichen Unabhängigkeit, da die Richter auf Grund einer zeitlich begrenzten Bestellung oftmals von den örtlichen Behörden und Staatsfirmen abhängig sind. Tatsächlich sind nur wenige Fälle bekannt geworden, bei denen in Vietnam ein Ersuchen zur Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs eingereicht wurde. Im Januar 2002 wurde das erste Mal in der Geschichte Vietnams ein ausländischer Schiedspruch durch das Lam Dong Province People’s Gericht anerkannt. Der Schiedsspruch wurde in Genf Erlassen und steht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zwischen der vietnamesischen Silk Corporation (Viseri) und der koreanischen Kyunggi Silk Company. Sie erging zuungunsten der vietnamesischen Partei.
Viseri strebte anschließend am 18. Dezember 2001 eine erneute Untersuchung des Genfer Schiedsspruchs beim Lam Dong Province People’s Gericht an und führte als Begründung die Nichtanwendbarkeit von Internationalem Recht und der Schiedsgerichtsbarkeit an. Das Lam Dong Province Gericht wies dieses Argument zurück und stellte die Anerkennung des Genfer Schiedsspruchs gemäß den Vorschriften der New Yorker Konvention von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen fest. Diese Konvention ist gemäß einer Verordnung vom 14. September 1995 Bestandteil des inländischen Rechts.
Die Anerkennung des Genfer Schiedsspruchs stellt einen bedeutenden Fortschritt in der vietnamesischen Rechtsgeschichte dar und bekräftigt die Intention Vietnams, seinen internationalen Verpflichtungen entsprechen zu wollen. Darüber hinaus wurde in einigen Bereichen des BTA auf die Vorschriften der New Yorker Konvention verwiesen. Entsprechend dem Artikel 7 in Kapitel 1 des BTA hat sich Vietnam dazu verpflichtet, Institutionen bereitszustellen, die die Anerkennung und Durchsetzung von Schiedssprüchen innerhalb Vietnams sicherstellen.
Einem anderen aktuellen Bericht zu Folge wurde der Antrag eines russischen Unternehmens abgelehnt, einen Internationalen Schiedsspruch in Vietnam zu vollstrecken. Die Entscheidung des Gerichts von Hanoi wurde durch das Oberste Volksgericht überprüft und bestätigt. Es gab eine Reihe von Gründen dafür, dass es nicht zu einer Vollstreckung kam. Unter anderem waren dies Fragen des Schlichtungsverfahrens, Unvereinbarkeit mit vietnamesischem Recht und die Tatsache, dass ein bilateraler Vertrag über die Anerkennung von Titeln zwischen Vietnam und Russland nicht ratifiziert worden ist. Die anderen Fälle sind noch anhängig.
Eine weitere Gefahr ergibt sich aus den häufig abschließenden Formulierungen der Gerichtsstandsvereinbarungen (final and binding decision). Wird der Schiedsspruch von dem vietnamesischen Gericht nicht anerkannt, ist der Weg durch die ordentliche Gerichtsbarkeit Vietnams verschlossen.
1.5 Zwischenergebnis:
Angesichts der Vorbehalte im Rahmen der Vollstreckungserklärung ist keineswegs sichergestellt, dass überhaupt und zeitnah die Vollstreckung eines erfolgreichen Schiedsspruchs durchgeführt werden kann.
1.6 Gerichtsstände1.6.1 Vietnam International Arbitration Centre
Seit einem Dekret des Ministerpräsidenten vom 28.04.1993 ist das Schiedsgericht Vietnams (VIAC) bei der Vietnamesischen Handelskammer (VCCI) als möglicher Gerichtsstand für Schiedsgerichtsverfahren in Vietnam zwischen Vietnamesen und Ausländern eingesetzt worden. Seit 1995 können auch zwei vietnamesische Parteien die Anrufung dieses Gerichts vereinbaren.
1.6.2 Verfahrensvoraussetzungen
Voraussetzung für die Anrufung des VIAC ist, dass die Parteien sich auf die Gerichtsbarkeit des VIAC geeinigt haben. Bei Verträgen zwischen Vietnamesen und Ausländern muss dies nicht ausdrücklich im Vertrag geschehen, sondern kann bis unmittelbar vor Anrufung des Gerichts geschehen. Zwischen einem vietnamesischen und einem ausländischen Vertragspartner kann grundsätzlich auch ausländisches Recht vereinbart werden, soweit dies dem vietnamesischen Recht nicht widerspricht.
1.6.3 Verfahrensdurchführung
Das VIAC hat eigene Regeln für die Durchführung des Schiedsverfahren. Es gibt keine Möglichkeit für die Parteien, das Vorgehen im Schiedsverfahren selbst zu bestimmen, insbesondere sind ICC, UNCITRAL oder andere internationale Regeln auf das VIAC nicht anwendbar. Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Klägers auf Einleitung eines solchen Verfahrens, wobei zugleich eine Gerichtsgebühr zu zahlen ist. Die Schriftsätze können nach den Schiedsregeln in Englisch, Französisch, Russisch und Vietnamesisch eingereicht werden. Sie sollten aber auf Vietnamesisch abgefasst sein, denn eine Besonderheit des VIAC ist es, dass die Parteien die Schiedsrichter nicht vollkommen frei auswählen können. Vielmehr müssen sie auf eine durch die Handelskammer festgelegten Liste zurückgreifen, was im Widerspruch zur weltweiten Praxis derartiger Schiedsgerichte steht. Zwar ist es der Handelskammer gestattet, auch Ausländer in diese Liste aufzunehmen. Bisher sind jedoch ausschließlich Vietnamesen zu Schiedsrichtern benannt worden, was wiederum gegen die Vereinbarung ausländischen materiellen Rechts spricht, da sich diese Schiedsrichter nur in vietnamesischen Rechtskreisen auskennen. Das Gericht stellt die Klageschrift dem Beklagten zu, der seinerseits darauf zu reagieren hat und einen Schiedsrichter auswählen kann. Beide Schiedsrichter sollen dann den Vorsitzenden des Gerichts auswählen. Soweit sie sich nicht einigen können, wird er vom Vorsitzenden der Handelskammer ernannt. Zwar können die Parteien „ihren“ Schiedsrichter vorab konsultieren, was aber angesichts der teilweise unzureichend gebildeten Schiedsrichter oftmals wenig sinnvoll erscheint.
Das Verfahren gliedert sich zunächst in ein Vorverfahren (pre hearing inquiry), in welchem der Sachverhalt erörtert wird, Experten gehört und gegebenenfalls Sachverständige bestellt werden und ein Hauptverfahren – sogenanntes Hearing – auf. Im Gegensatz zu internationalen Regeln ist im Rahmen der VIAC-Streitschlichtung ein Kreuzverhör nicht erlaubt. Das Hearing findet in Hanoi oder einer anderen Stadt in Vietnam statt, Verhandlungssprache ist Vietnamesisch, wobei ausländische Parteien auf eigene Kosten Dolmetscher hinzuziehen können. Die Parteien können sich durch (ausländische) Anwälte vertreten lassen. Angesichts der Sprachhindernisse wird aber zumindest ein vietnamesischer Anwalt empfohlen.
Im Anschluss an das Hearing, grundsätzlich aber innerhalb von 30 Tagen, teilt das Schiedsgericht den Parteien sein durch Mehrheitsentscheidung gefundenes Urteil mit. Diese Entscheidung ist nach den Regeln des VIAC endgültig, das bedeutet es kann durch keine weitere Instanz überprüft werden. Das VIAC hat den Beweis seiner Unparteilichkeit und Effizienz bisher mangels einer repräsentativen Reihe von Verfahren noch nicht erbringen können.
1.6.4 Vollstreckung
Der Nachteil des VIAC Schiedsverfahrens liegt derzeit in der Nichtvollstreckbarkeit der Urteile in Vietnam. Nach den Regeln des VIAC ist das Urteil nach den Gesetzen des Landes vollstreckbar, in dem das Urteil zu vollstrecken ist. Vietnam hat jedoch bis heute keine Regeln über die Vollstreckung bzw. Anerkennung der Urteile des VIAC erlassen. Die obsiegende Partei ist damit allein auf das Entgegenkommen des Unterlegenen angewiesen.
Während in 1994 Prof. Dr. Rolf Schütze in einem Aufsatz darauf hingewiesen hat, dass die zwangsweise Vollstreckung von Schiedsgerichtsurteilen praktisch nicht notwendig ist, da sich – insbesondere staatliche – Unternehmen in sozialistischer Tradition an die Urteile von Schiedsgerichten halten, stellte der Vorsitzender des VIAC Tran Huu Huynh in einem Interview 2000 fest, dass ungefähr 1/3 aller Entscheidungen des VIAC -durchschnittlich etwa 20 pro Jahr- von der unterlegenen Partei nicht befolgt werden. Zudem ist es möglich, dass der Vorgang, über den ein Schiedsspruch durch eine vietnamesische Streitschlichtungsstelle ergangen ist, zur vollen Überprüfung bei einem Volksgericht anhängig gemacht wird. Entsprechend den vorangegangenen Erörterungen können solche Urteile auch nicht nach dem New Yorker Abkommen für vollstreckbar erklärt werden, da das Verfahren nur auf ausländische Schiedsgerichtsentscheidungen anwendbar ist.
1.6.5 Wirtschaftskammer der ordentlichen Gerichte
Entsprechend dem Dekret Nr. 116/CP hinsichtlich der Organisation und Tätigkeit der Schlichtungsstellen für Handelssachen (EAB) von 1994 werden diese Institutionen als dritte Streitregelungsstelle in Vietnam neben dem VIAC und dem Handels-Volksgericht (People’s Economic Court) definiert. EAB’s sind berechtigt, über Streitigkeiten im Hinblick auf Handelsverträge (economic contracts) zwischen Unternehmen und Anteilseignern zu befinden.
Ein EAB wird in der Form eines Handels-Streitschlichtungszentums (Economic Arbitration Center – EAC) errichtet. Das erste EAC wurde 1996, das erste nicht-staatliche EAC 1997 in Hanoi gegründet, welches eine Repräsentanz in Ho Chi Minh City (Saigon) besitzt. Es wird erwartet, dass in Zukunft weitere EACs in anderen Städten und Provinzen hinzu kommen werden. Allerdings sind auch die Urteile eines EAB nicht vollstreckbar, so dass sich die parallelen Probleme zum VIAC-Urteil ergeben.
1.6.6 Handelsvolksgerichte (People´s Economic Court):
Deutlich abgeraten hat die Bundesstelle für Außenhandelsinformation (BfAI) von der Vereinbarung von ordentlichen Gerichtsständen in Vietnam. Zwar gibt es seit 1990 bei den ordentlichen Gerichten sogenannte Wirtschaftsschiedsgerichte, die als Sondergerichtsbarkeit für Wirtschaftsstreitigkeiten Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind, jedoch unterstehen solche Gerichte der unmittelbaren Kontrolle des Ministerrates. Auch hier bestehen erhebliche Bedenken gegenüber der richterlichen Unabhängigkeit und Qualifikation. Die Empfehlung der BfAI lautete daher, diese Gerichte nur anzurufen, wenn keine Staatsfirmen involviert sind und es sich um rechtlich einfache Sachverhalte handelt, was bei internationalen Handelsverträgen häufig nicht der Fall ist.
Allerdings ist an dieser Stelle anzumerken, dass ein Urteil eines derartigen Gerichts im Gegensatz zu allen anderen Lösungsmöglichkeiten in Vietnam vollstreckbar ist. Dieser Vorteil kann im Einzelfall durchaus den Ausschlag geben. Denn wenn Klarheit darüber besteht, dass ein Schlichtungstitel auf Grund der Vollstreckungsproblematik im konkreten Fall wertlos ist, weil die Gegenseite sich voraussichtlich nicht freiwillig dem Schiedsspruch beugen wird, kann der Gang vor ein vietnamesisches Gericht die einzige Alternative mit Aussicht auf Erfolg sein.
1.6.7 VergleichDie Vereinbarung eines ICC-Gerichtsstandes außerhalb Vietnams hat den Vorteil, dass hier ein ordnungsgemäßes Verfahren sichergestellt ist und die Vollstreckung zumindest im Bereich der Realisierbarkeit liegt. Das Risiko, dass ein ausländischer Schiedsspruch letztlich nicht weiterhilft, weil er nicht vollstreckt werden kann, sollte jedoch im Einzelfall berücksichtigt werden. Die Vereinbarung eines VIAC-Verfahrens steht zur Zeit immer noch unter dem Vorbehalt der limitierten Auswahl der Schiedsrichter und der Nichtvollstreckbarkeit eines Urteils.
KAPITEL 2: INTERNATIONALE EINBINDUNG VIETNAMS
2.1 Einführung
Seit 1986 befindet sich die Wirtschaft Vietnams in einem Wandel vom System zentraler Planung hin zu einem mehr marktorientierten Modell. Die Führung des Außenhandels des Landes wurde reformiert und die Wirtschaft entwickelte sich mit gesunder Wachstumsrate sogar während der Finanzkrise Asiens. Vietnam beteiligte sich aktiv an regionalen und globalen Wirtschaftsorganisationen wie der AFTA und APEC. Es verhandelt über den Beitritt zur WTO und hat im Jahre 2000 das umfassende Bilaterale Handelsabkommen („Bilateral Trade Agreement“, BTA) mit den Vereinigten Staaten unterzeichnet, welches am 10. Dezember 2001 in Kraft getreten ist. Ausserdem besteht ein Kooperationsabkommen mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (“KA” Die vietnamesische Regierung hat offen die Bedeutung einer weiteren Liberalisierung der Wirtschaft und die Teilnahme am globalen Handel zugegeben. Es gibt auch Anzeichen dafür, daß Vietnam darauf vorbereitet ist, sich Verpflichtungen zu unterwerfen, die in internationalen Verträgen festgelegt sind.
Im Folgenden soll eine Vorstellung und Analyse der internationalen Abkommen stattfinden, die Vietnam bereits unterzeichnet hat bzw. wird die WTO als bedeutende internationale Organisation vorgestellt, deren Beitritt Vietnam derzeit begehrt und sich umfassend auf eine zukünftige Mitgliedschaft vorbereitet. In einer analytischen Betrachtungsweise soll zudem die Erkenntnis gewonnen werden, dass und warum eine Partizipation Vietnams an internationalen Vertragswerken von globaler Bedeutung sind und Reformen diesbezüglich Auswirkungen auf den weltweiten Handel Vietnams haben. 2.2 BTA – KA VERGLEICH
Mit dieser analytischen Vergleichsstudie sollen die Unterschiede hinsichtlich der Marktzugangsbestimmungen aufgezeigt werden, wie sie sich aus dem Kooperationsabkommen (KA)[2] auf der einen Seite und dem Bilateralen Handelsabkommen (BTA)[3] auf der anderen Seite ergeben. Zudem sollen die Auswirkungen zusammengefasst werden, die das BTA möglicherweise für europäische Unternehmen haben könnte, die bereits in Vietnam operieren oder dies in Zukunft beabsichtigen. Wir gehen davon aus, dass europäische Unternehmen in den Genuss der gleichen Vorzüge kommen wollen, wie sie US-amerikanischen Unternehmen durch das BTA garantiert werden.
Zu beachten ist, dass das BTA und das KA unterschiedliche Regelungsbereiche haben. Während das KA sich hauptsächlich auf den Handel von Gütern beschränkt, ist das BTA ein umfassendes Abkommen, das eine Vielzahl an Bereichen abdeckt. Dieser Unterschied zwischen den beiden Abkommen wirkt sich auf die Stuktur dieser Analyse aus.
2.2.1 Grundlage der Analyse
Die im BTA geregelten Angelegenheiten sind für die EU von unterschiedlicher Dringlichkeit. Diesem Gedanken folgt auch die Struktur der folgenden Analyse. Die höchste Priorität wurde den Bereichen eingeräumt, die keiner weiteren Umsetzungsakte bedürfen, sondern sofort nach In-Kraft-Treten des BTA Wirkung entfalten (0-Phase). Dementsprechend wurde die Liste der in der Analyse angesprochenen Güter auf jene beschränkt, die Gegenstand der 0-Phase und der 2-jährigen Vollzugsphase des BTA sind. In Bezug auf die Güter, die längere Einführungsphasen haben, verweisen wird auf den Anhang des BTA. Dieser enthält eine nach Warengruppen aufgeschlüsselte, umfassende Liste aller Vollzugsphasen.
2.2.2 Warenhandel
· Kooperationsabkommen (KA)
o Meistbegünstigungsstatus
Der Artikel 3 des KA bestimmt:
“Die Gemeinschaft und Vietnam sollen sich gegenseitig beim Handel die meistbegünstigende Behandlungsweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Handels- und Zollabkommens (GATT) 1994 einräumen. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen nicht auf Vorzüge Anwendung finden, die von jeder der Parteien im Rahmen eines Abkommens zur Errichtung einer Zollunion, einer Freihandelszone oder einer Zone bevorzugter Behandlung eingeräumt werden.”[4]
Das GATT 1994 enthält keine Definition, was “Meistbegünstigung” bedeutet. Allerdings bestimmt § 1 des Anhangs 1A.1 des Allgemeinen Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994):
“1. den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommns vom 30. Oktober 1947 im Anhang zu der zum Abschluss der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der UNO-Konferenz über Handel- und Beschäftigung angenommenen Schlussakte (mit Ausnahme des Protokolls über die vorläufige Anwendung) in der durch die Rechtsinstrumente, die vor dem In-Kraft-Treten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung;(...)”
Der Artikel I § 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 (GATT 1947) bestimmt im Anhang zu der zum Abschluss der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der UNO-Konferenz über Handel- und Beschäftigung angenommenen Schlussakte:
“Artikel I
Allgemeine Meistbegünstigung
1. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die von einem Vertragspartner für ein Erzeugnis gewährt werden, das aus irgendeinem anderen Land stammt oder für irgendein anderes Land bestimmt ist, werden sofort und bedingungslos auch auf jedes gleichartige Erzeugnis ausgedehnt, das aus den Gebieten anderer Vertragspartner stammt oder für sie bestimmt ist. Diese Bestimmung bezieht sich auf Zölle und andere Abgaben jeder Art, die Einfuhr oder Ausfuhr belasten oder anlässlich der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, sowie auf diejenigen, die die zwischenstaatliche Überweisung von Geldmitteln zur Bezahlung der Einfuhr oder Ausfuhr belasten, auf die Art der Erhebung dieser Zölle, Steuern oder anderen Abgaben, auf die Gesamtheit der Vorschriften und Förmlichkeiten für die Einfuhr oder Ausfuhr sowie alle anderen Fragen, die in den Ziffern 2 und 4 des Artikels III behandelt werden.”
Da diese Klausel ein integraler Bestandteil des GATT 1994 ist und Artikel 3 KA die Meistbegünstigungsklausel im Sinne des GATT 1994 in Bezug nimmt, können folgende Schlüsse gezogen werden: Grundsätzlich hat sich Vietnam mit Art. 3 verpflichtet, der EU alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen zu garantieren, die es irgendeinem anderen Land auf der Welt in Bezug auf folgende Punkte einräumt:
- Zollpflichten und Abgaben jeglicher Art, die auf oder in Verbindung mit Import oder Export erhoben werden; - Abgaben jeglicher Art, die auf den internationalen Zahlungsverkehr für Importe oder Exporte erhoben werden; - das Verfahren nach der solche Zölle oder Gebühren erhoben werden; - alle Vorschriften und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit Import oder Export und - Inländergleichbehandlung[5]
Allerdings ist nicht eindeutig geklärt, ob sich Artikel 3 KA auch auf mengenmäßige Beschränkungen bezieht. Diesbezüglich bestimmt Artikel XIII § 1 GATT 1947:
“Artikel XIII
Nichtdiskriminierende Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen
1. Kein Verbot und keine Beschränkung werden von einem Vertragspartner bei der Einfuhr eines Erzeugnisses des Gebietes eines anderen Vertragspartners oder bei der Ausfuhr eines nach dem Gebiet eines anderen Vertragspartners bestimmten Erzeugnisses angewendet werden, wenn nicht ein gleiches Verbot oder eine gleiche Beschränkung für die Einfuhr eines gleichartigen Erzeugnisses aus einem dritten Land oder für die Ausfuhr eines gleichartigen Erzeugnisses nach einem dritten Land durchgeführt wird.”
Ob der Verweis auf die Meistbegünstigungsklausel in Artikel 3 KA sich auch auf Artikel XIII GATT 1947 bezieht oder nicht kann diskutiert werden. Ausgehend vom Wortlaut des Artikel 3 KA wird die “Meistbegünstigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen... GATT 1994” in Bezug genommen. Dies könnte in der Weise verstanden werden, dass damit ausschließlich Artikel I GATT 1947 gemeint ist, der mit “Allgemeine Meistbegünstigung” überschrieben ist und sich auf den oben dargestellten Schutzbereich beschränkt.
Auf der anderen Seite könnte der Verweis im KA aber auch in der Weise verstanden werden, dass das allgemeine Prinzip “Meistbegünstigung” gemeint ist, das sich nicht nur aus Artikel I GATT 1947, sondern “in Übereinstimmung mit den [allen] Bestimmungen des GATT 1994” ergibt. Dann wäre Artikel 3 KA in der Form auszulegen, dass der umfassende Schutzgedanke des Meistbegünstigungsprinzips einbezogen wird, der auch Artikel XIII GATT 1947 einschließt.
Letztere Auffassung wird durch folgende Überlegungen gestützt: Da die Meistbegünstigung zum Ziel hat, Ungleichbehandlung zwischen Handelspartnern zu verbieten, müssen für einen effektiven Schutz auch mengenmäßige Beschränkungen erfasst werden. Anderenfalls könnte die Ungleichbehandlung durch die Erhebung von Zöllen dadurch umgangen werden, dass mengenmäßige Beschränkungen festgesetzt werden, von denen bevorzugte Länder ausgenommen werden.
Wir sind daher der Ansicht, dass Artikel 3 KA auch das Ungleichbehandlungsverbot im Hinblick auf mengenmäßige Beschränkungen gemäß Artikel XIII GATT 1947 einbezieht. Auf Grund des KA zwischen Vietnam und der EU muss Vietnam der EU grundsätzlich die gleichen Vergünstigungen einräumen, die es den USA nach dem BTA garantiert.
o Beschränkung direkter Importe zu Handelszwecken
Bisher haben Unternehmen mit ausländischer Beteiligung nur ein sehr eingeschränktes Recht, Güter zu Verkaufs- oder Handelszwecken nach Vietnam einzuführen. Obwohl das vietnamesische Recht kein ausdrückliches Verbot für Importe zu Handelszwecken enthält, lässt sich ein derartiges Verbot aber (1) aus der gegenwärtigen Gesetzgebung und (2) aus der gegenwärtigen Praxis bei der Ausstellung von Investitionslizenzen ableiten.
o Gesetzgebung/ Investitionslizenzierungspraxis
Auf Grund der korrespondierenden Ausführungen wird an dieser Stelle auf das Kapitel “Export/ Import” verwiesen.
o Konsequenzen in Bezug auf Artikel 3 KA
Der Artikel 3 verweist auf die Meistbegünstigung, die wiederum auf Artikel XIII GATT 1947 verweist, dessen Inhalt im vorletzten Kapitel wiedergegeben wurde.
Es stellt eine hypothetische Frage dar, ob die beschriebenen, gegenwärtig in Vietnam praktizierten Einfuhrbeschränkungen “Verbot[e] oder Beschränkung[en]” i.S.d des Artikel XIII GATT 1947 – für den Fall, dass den USA diesbezüglich Vorzüge eingeräumt werden – auch der EU eingeräumt werden müssen. Denn Ziel der Meistbegünstigung ist es, Ungleichbehandlung ausländischer Erzeugnisse beim Überschreiten von Landesgrenzen zu unterbinden. Alle weiteren Regelungen in Bezug auf die Erzeugnisse, nachdem sie die Grenze überschritten haben, könnten als Landesrecht angesehen werden, die allenfalls durch die Inländergleichbehandlungsklausel[6] in Artikel III §§ 2 und 4 GATT 1947 erfasst werden.
In diesem Zusammenhang könnte vertreten werden, dass die gegenwärtige vietnamesische Politik, Importe zu beschränken, Landesrecht ist, das durch die Meistbegünstigungsklausel nicht berührt wird. Wird dieser Auffassung zu Grunde gelegt, kann weiter die Ansicht vertreten werden, dass eine derartige Beschränkungspraxis lediglich Regelungen betrifft, die erlassen wurden, um Rechtssubjekte mit ausländischer Beteiligung (kommerzielle Unternehmen) in Vietnam zu kontrollieren. Diese Angelegenheit staatlicher Souveränität wird nicht durch die Regelungen des GATT oder des KA tangiert. Eine derartige Politik hat aber – auch wenn die vietnamesische Praxis als innerstaatliches Recht oder innerstaatliche Behandlung anzusehen ist – Auswirkungen, die über Vietnam’s Grenzen hinaus gehen. Ein Verbot für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung im Bereich des Imports zu Handelszwecken ist daher effektiv indirekt nichts anderes, als eine totale mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder ein Importverbot das an der Landesgrenze errichtet wird. Die allgemeine Behandlung, der Vietnam bisher alle Unternehmen mit ausländischer Beteiligung unterwirft, stellt ein derartiges effektives Importverbot dar. Demgegenüber wird US-Unternehmen mit dem BTA der direkte Import zu Handelszwecken auf dem vietnamesichen Markt in bestimmten Bereichen, entweder auf Grund des Rechts auf Meistbegünstigung oder nach Verstreichen der verschiedenen Vollzugsphasen der Anhänge A-E des BTA, möglich sein. Die Befreiung von dem oben dargestellten effektiven Importverbot wird sich aus der Kombination folgender Umstände ergeben:
(1) im Vorgriff auf die Privilegien des Kapitel III BTA (Handel und Dienstleistungen, z.B. Großhandel- und Einzelhandelsdienstleistungen;
(2) den Importprivilegien, die aus dem Meistbegünstigungsprinzip resultieren oder als Zugeständnisse in Anhang A-E des BTA garantiert werden.
Folglich wird die Behandlung von Unternehmen mit US-Beteiligung nach Ratifizierung des BTA und nach Abauf der jeweiligen Vollzugsphasen günstiger sein als die Behandlung von Unternehmen mit EU-Beteiligung. Für US-Unternehmen wird es dann keine effektiven mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen mehr geben. Diese Vorzüge müssten nach Artikel 3 KA im Prinzip auch europäischen Untenehmen eingeräumt werden, was tatsächlich aber nicht der Wahrheit entspricht.
o Inländergleichbehandlungsklausel
Des Weiteren verpflichtet Artikel 3 KA Vietnam im Hinblick auf die eingeführten Erzeugnisse bezüglich aller unter Artikel III §§ 2 und 4 GATT 1947 festgesetzten Aspekte Inländergleichbehandlung zu gewährleisten.
Der Artikel III § 2 GATT 1947 bestimmt:
"2. Die aus dem Gebiet eines Vertragspartners in das Gebiet eines anderen Vertragspartners eingeführten Erzeugnisse sollen weder direkt noch indirekt mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen inneren Abgaben belastet werden, welche höher sind als diejenigen, mit denen gleichartige Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt belasten sind. Außerdem wird kein Vertragspartner entgegen den Grundsätzen der Ziffer 1 eine andere Art von Steuern oder sonstigen inneren Abgaben auf die eingeführten oder inländischen Erzeugnissen erheben.”
Der Artikel III § 4 GATT 1947 bestimmt:
"4. Die Erzeugnisse des Gebietes eines Vertragspartners, die in das Gebiet eines anderen Vertragspartners eingeführt werden, sollen keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie gleichartigen Erzeugnissen einheimischen Ursprungs in Bezug auf alle Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen oder Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, der Verteilung und der Verwendung dieser Erzeugnisse auf dem inneren Markt gewährt wird. Die Bestimmungen dieser Ziffer verbieten nicht die Anwendung verschiedenartiger inländischer Beförderungstarife, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb der Beförderungsmittel, nicht aber auf dem Ursprung der Erzeugnisse beruhen.”
Vor allem diese beiden Vorschriften verbieten jede Art von Ungleichbehandlung importierter Güter auf dem einheimischen Markt nach deren Einfuhr. Der Vergleichsmaßstab sind aber nur “Erzeugnisse einheimischen [vietnamesichen] Ursprungs”. Das bedeutet, das keine begünstigende Behandlung durch den Vergleich zwischen Erzeugnissen von verschiedener ausländischer Herkunft, wie etwa der Vergleich von Erzeugnissen aus den USA mit gleichartigen Erzeugnissen aus der EU, abgeleitet werden kann. Die an dieser Stelle erörterten beiden Paragraphen des GATT 1947 haben daher keine Bedeutung für diese Analyse.
o Zwischenergebnis
Mit dem BTA steht US-Unternehmen eine bestimmte und durchsetzbare Rechtsgrundlage zur Vefügung, auf die sie sich berufen können. Selbst wenn es vertretbar ist, dass europäische Unternehmen über Artikel 3 KA die gleichen Rechte haben, haben diese keine spezifischen Vorschriften, auf die sie verweisen können. Obwohl es für EU-Unternehmen im Prinzip möglich sein sollte, dieselben Vorzüge zu erhalten, die US-Unternehmen eingeräumt werden, könnten sich unserer Ansicht nach aus der allgemeinen Fassung des Artikel 3 und seinem Verhältnis zu GATT 1994 und BTA Schwierigkeiten ergeben. Die oben[7] diskutierten Interpretationsansätze zeigen, wie leicht Argumente gefunden werden können, um europäischen Gesellschaften Hindernisse in den Weg zu legen. Aus diesem Grund sollte die EU versuchen, einen entsprechenden Vorschriftenkatalog festzulegen, der die spezifischen Rechte, wie sie US-Unternehmen durch das BTA gewährt werden, aufzählt und diesen als einen integralen Bestandteil eines geänderten KA festzulegen.[8] Dadurch würden der EU spezifische erzwingbare Rechte eingeräumt werden.
· BTA
Das BTA erhebt die Meistbegünstigung in Bezug auf den Warenhandel zu einer allgemeinen Regel und sieht eine Reihe spezifischer Ausnahmen vor, die in den Anhängen näher aufgelistet und bestimmt werden.
o Meistbegünstigung
Das Kapitel I, Artikel 1 § 1 BTA regelt grundsätzlich dieselbe Meistbegünstigungsklausel, wie sie auch im KA mit seinem Verweis auf GATT 1994 enthalten ist. Allerdings wurde die Vorschrift um zwei Aspekte erweitert und klargestellt:
- Kapitel I Artikel 1 § 1 lit. F BTA schließt ausdrücklich “mengenmäßige Beschränkungen” und die “Bewilligung von Lizenzen” in die Meistbegünstigungsklausel des Abkommens mit ein.[9]
Im KA und d |