Internationales und ausländisches

Wirtschafts- und Steuerrecht

 

 

Vietnam

Investitionsführer

und Leitfaden für ausländische Lieferfirmen

 

 

 

 

 

3. Buch:

 

B A N K – und W E R T P A P I E R R E C H T /

L A N D N U T Z U N G S – und V E R S I C H E R U N G S R E C H T

 

 

 

 

 

 

 

Oliver Massmann

Rechtsanwalt

Duane Morris Vietnam LLC

Hanoi

 

 

 

4. überarbeitete Auflage

Februar 2003

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

© Mr. Oliver Massmann

 

Alle Rechte vorbehalten. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechlich geschützt, insbesondere der Nachdruck von Auszügen, die fotomechanische Wiedergabe und die Speicherung in elektronischen Medien. Auch die unlautere Vervielfältigung, Übersetzung, Microverfilmung, Verarbeitung oder Weitergabe in elektronischer Form ist untersagt. Jede Verwertung ausserhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags und Autors unzulässig and strafbar.

 

Stand: Februar 2003

 

Für die Richtigkeit der Angaben in dem Buch wird seitens Verlag und Autor keine Gewähr übernommen.


KAPITEL 1:        Finanz- und Versicherungsrecht 1

1.1       Bankenrecht 1

1.1.1        Allgemeines. 1

1.1.2        Banken. 1

1.1.2.1     Zulässiger  Tätigkeitsumfang. 1

1.1.2.2     Die Kreditvergabe. 2

1.1.3        Finanzierungsgesellschaften. 3

1.1.4        Auswirkungen des BTA und KA auf den Bankensektor 4

1.1.4.1     Das Bilaterale Handelsabkommen USA - Vietnam.. 4

1.1.4.2     Das Kooperationsabkommen EU - Vietnam.. 5

1.2       Darlehen. 5

1.2.1        Darlehensregelungen. 5

1.2.2        Darlehenszinsen. 6

1.3       Devisenausgleich. 7

1.4       Devisenabschöpfung. 7

1.4.1        Devisenerwirtschaftung. 8

1.4.2        Devisenbedarf 9

1.5       Finanzierung von Projekten. 10

1.5.1        Fremdwährungskredite. 10

1.5.1.1     Hypotheken. 10

1.5.1.2     Pfandrechte. 11

1.5.1.3     Bürgschaften. 11

1.5.1.4     Registrierungszwang von Sicherungsgeschäften. 12

1.5.2        Finanzierungsleasing. 12

1.6       Versicherung. 13

1.7       Wertpapiermarkt 14

1.7.1        Ausgabe von Wertpapieren. 14

1.7.2        Zentraler Wertpapiermarkt 15

KAPITEL 2:        Grundstücksrecht 17

2.1       Landnutzungsrechte. 17

2.2       Land- und Baugenehmigung (Land Use Permit) 18


 

KAPITEL 1:                Finanz- und Versicherungsrecht

1.1             Bankenrecht

1.1.1      Allgemeines

 

Vietnam hat seinen Finanzmarkt 1998 mit dem Erlaß des „Law on Credit Institutions“ für ausländische Banken geöffnet. Ausländische Banken dürfen seither in Vietnam durch Joint Venture Banken und Zweigstellen operieren. Daneben können ausländische Finanzierungsgesellschaften 100%ige Tochterunternehmen in Vietnam errichten.

 

Obwohl der vietnamesische Bankensektor ausländischen Banken nunmehr vier Jahre offensteht, liegt der Marktanteil ausländischer Banken bei lediglich 20% gegenüber einem 70%igen Marktanteil der vietnamesischen Banken. Grund dafür könnte die Übersättigung des vietnamesischen Bankensektors sein, die zu einem starken Konkurrenzkampf geführt hat sowie die bevorzugte Behandlung einheimischer Banken seitens der vietnamesischen Statsbank.

 

Grundsätzlich ist der vietnamesische Bankensektor durch eine starke Regulierung geprägt. So gibt es nur wenige Produkte und diese sind zudem starken Beschränkungen unterworfen.

 

Der lokale Bankensektor ist geprägt von einer in den Kinderschuhen befindlichen Bonitätseinstufung, unzureichendem Risikomanagement, einem nicht funktionierendem Kreditmarkt (etwa 10% aller ausstehenden Kredite sind überfällig), einem angesichts der geringen IT-Infrastruktur unterentwickelten Zahlungssystem sowie einem aufgrund von Überregulation stark eingeschränkten Angebot von Bankdienstleistungen. So ist beispielsweise der Scheckverkehr nur eingeschränkt zugelassen. Angesichts des überaus hohen Bargeldumlaufs (nur etwa 10% aller Vietnamesen verfügen über einen eigenes Bankkonto) sollte Vietnam unbedingt seinen Zahlungsverkehr reformieren und weiterentwickeln.

 

1.1.2      Banken

·                    Zulässiger  Tätigkeitsumfang

 

Mit Ausnahme von Repräsentanzen und ausländischen Finanzierungsgesellschaften dürfen sich ausländisch finanzierte Banken grundsätzlich in den folgenden Bereichen betätigen:

                    Mobilisierung von Kapital;

·                    Entgegennahme von Sichteinlagen und Festgeldeinlagen, jedoch nicht von Spareinlagen;

·                    Ausgabe von Depot- und Wertpapieren;

·                    Kreditaufnahme von Banken in und außerhalb Vietnams; und

·                    Aufnahme kurzfristiger Kredite von der vietnamesischen Staatsbank.

                    Kreditgeschäfte;

·                    Ausgabe von kurz-, mittel- und langfristigen Darlehen;

·                    Diskontierung, Rediskontierung und Verpfändung von umlauffähigen Wertpapieren; und

·                    Übernahme von Bankbürgschaften.

                    Zahlungsverkehr;

·                    Eröffnung von Depotkonten für ausländische Banken;

·                    Kreditkartengeschäft;

·                    Zahlungen und Entgegennahme von Geldmitteln im Namen ihrer Kunden;

                    Teilnahme am Geld- und Devisenmarkt und sonstige Tätigkeiten

·                    Handel mit ausländische Devisen;

·                    Kreditkartengeschäft;

·                    Beratungsleistungen.

 

Der eigentliche Umfang der jeweils genehmigten Tätigkeiten ausländisch finanzierter Banken in Vietnam ist jedoch von der Lizenz abhängig, die ausschließlich von der vietnamesischen Staatsbank erteilt wird. Die Lizenzierung einer Zweigstelle ist für maximal 20 Jahre möglich und kostet derzeit 30.000 US$. Zudem ist ein Eigenkapital von mindestens 15.000.000 US$ erforderlich.

·                    Die Kreditvergabe

 

Am 15.10.1998 ist ein Gesetz über die Kreditvergabe in Kraft getreten. Es regelt unter anderem die Vergabe von Darlehen durch Banken (vietnamesische, ausländische und Joint-Venture-Banken) an ausländische Unternehmen. Kredite können als kurz-, mittel- und langfristige Darlehen sowohl in der Landeswährung VND als auch in ausländischen Währungen gewährt werden. Hinsichtlich der Verzinsung sind die diesbezüglichen Richtlinien der Staatsbank einzuhalten.

 

Die Vergabe von Krediten unterliegt allerdings erheblichen Beschränkungen. Daher dürfen Kredite insbesondere nicht zu folgenden Zwecken gewährt werden:

 

·        zur Zahlung von Steuern und

·        zur Tilgung von Fremdkrediten, Zinszahlungen eingeschlossen.

 

Da die Zweckbestimmung eines Kredites in den Kreditvertrag aufgenommen werden muss, können die angeführten Restriktionen auch nicht ohne weiteres umgangen werden.

 

Die vom Kreditinstitut zu gewährende Darlehenssumme ist grundsätzlich auf 15 % ihres Eigenkapitals begrenzt. Ausländische Banken dürfen das Eigenkapital ihrer Hauptniederlassung zu Grunde legen, was ihnen einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber vietnamesischen Banken verschafft. Das notwendige Kapital kann jedoch durch Bildung von Finanzierungskonsortien erlangt werden.

 

Kredite dürfen grundsätzlich nur gegen Sicherheiten gewährt werden, wobei der Unternehmenswert des Kreditnehmers nur mit 70 % - 80 % veranschlagt werden darf. Die Auszahlung eines Darlehen ohne Sicherheit darf nur mit Genehmigung der Regierung erfolgen.

1.1.3      Finanzierungsgesellschaften

 

Finanzierungsgesellschaften (FG) werden gesetzlich definiert als Kreditinstitute ohne bankenrechtliche Eigenschaften, die Darlehen vergeben und Dienstleistungen im Bereich der Finanzen und Devisen anbieten.  Sie sind jedoch nicht dazu befugt, kurzfristige Spargelder anzunehmen sowie Zahlungsleistungen vorzunehmen.  Ausländische Investoren können FGen in Form von 100%igen Tochterunternehmen oder in Form von Joint-Ventures einrichten.  Ihre Existenzdauer ist auf 50 Jahre beschränkt und kann auf Antrag bei der Staatsbank auf maximal 50 weitere Jahre verlängert werden.  Nach geltender Gesetzeslage[1] gilt weiterhin folgendes:

 

Das investierte Kapital kann entweder als Sach- oder Geldleistung erbracht werden.  Bei Joint-Ventures ist der Gesellschaftsanteil des ausländischen Vertragspartners auf 49% des Gesamtkapitals beschränkt. 

 

Außerdem besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestgrenze für die Höhe des Grundinvestitionskapitals einer FG.  Diese beträgt bei staatlichen FGen VND 50 Milliarden und bei solchen mit ausländischer Beteiligung USD 5 Millionen. 

 

Die Voraussetzungen für den Antrag zur Einrichtung einer FG sind im einzelnen im Rundschreiben Nr. 6 festgelegt.  Die Inbetriebnahme muß innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Lizenz erfolgen, anderenfalls muß innerhalb der letzten 30 Tage vor Ablauf der 12-Monate- Frist ein Antrag auf Verlängerung bei der Staatsbank gestellt werden.  Eine Fristverlängerung ist jedoch nur bis zu 6 Monaten möglich.  Nach Ablauf der Verlängerungsfrist und ohne daß die FG in Betrieb genommen wurde, wird die Lizenz wieder eingezogen. 

 

Die FG muß weiterhin bei Vornahme bestimmter Änderungen die vorherige Zustimmung der Staatsbank einholen.  Solche zustimmungsbedürftigen Änderungen beziehen sich im einzelnen auf: 

 

·                      Name, Zweck, Dauer und Umfang der Gesellschaftstätigkeiten;

·                      die Gesellschaftssatzung;

·                      Höhe des Investitionsvolumens;

·                      Postadresse des Hauptfirmensitzes sowie der Zweigstellen und Repräsentanzen;

·                      Transfer von Aktien, die das vorgeschriebene Volumen überschreiten;

·                      Namen der Hauptgesellschafter;

·                      Namen der Vorstandmitglieder, des “Generaldirektor” und der Mitglieder des Untersuchungsausschusses (besteht aus Vertretern der Belegschaft und soll die Interessen der Beschäftigten bei Vorstandsentscheidungen wahrnehmen).

 

Ausländische sowie staatliche FGen können gemäß Dekret Nr. 79 in den folgenden Sachbereichen Dienstleistungen anbieten: 

 

·                      Vergabe von kurz-, mittel- und langfristigen Darlehen mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums;

·                      Aktienankauf von anderen Firmen und Kreditinstituten;

·                      Vornahme von Projektinvestitionen;

·                      Teilnahme am Devisenmarkt;

·                      Teilnahme am ausländischen Devisenmarkt und am Goldmarkt;

·                      als Vermittler agieren bei der Vergabe von Aktien, Coupons und sonstigen Wertpapieren;

·                      Treuhandleistungen;

·                      alsVermittler agieren in den Bereichen Banken und Finanzen, Versicherungen und Investitionen sowie die individuelle oder unternehmerische Beratung in Bezug auf Investitionsmanagement.

·                      Beratungstätigkeit in den Bereichen Banken, Finanzen, Währungsmarkt und Investitionen;

·                      Dienstleistungen im Bereich des Wertpapieren-, Vermögen-, Treuhands- und Sicherheitsmanagement.   

1.1.4      Auswirkungen des BTA und KA auf den Bankensektor

 

Das BTA wird umfassende Änderung im Bankensektor mit sich bringen. Unter anderem sind innerhalb der nächsten 9 Jahre Joint-Ventures mit US-amerikanischen Banken und ein Auslandsanteil zwischen 30 % - 49 % zulässig. Nach Ablauf dieser Frist dürfen US-amerikanische Banken 100 %-ige Tochtergesellschaften einrichten.

 

·                    Das Bilaterale Handelsabkommen USA - Vietnam

 

Das BTA regelt den Bankensektor unter Kapitel III BTA über Dienstleistungen und unter Annex F BTA, wo auf das WTO-Abkommen in Bezug auf die Bereiche Finanzdiensleistung, Personenbeförderung und Telekommunikation verwiesen wird.  Der Anhang Finanzdienstleistungen zum WTO – Abkommen Dienstleistungshandel (GATS) wird durch Referenz mit Ausnahme der §§ 3 und 4 des Anhangs mutatis mutandis einbezogen. 

 

Der Dienstleistungssektor wird durch das BTA nach dem allgemeinen Prinzip der Meistbegünstigung geregelt und schränkt dieses dann durch eine Liste mit Ausnahmen ein, die in den Anhängen spezifischen Marktzugangsverpflichtungen unterworfen werden.

 

Das Prinzip der Meistbegünstigung wird durch das BTA folgendermaßen definiert: 

 

            “Jede Partei soll hinsichtlich jeglicher durch dieses Kapitel abgedeckten Maßnahme Dienstleistungen der anderen Partei unverzüglich und unbedingt keine weniger begünstigende Behandlung einräumen, die es gleichartigen Dienstleistern und Diensteistungsanbietern irgendeinem anderen Drittstaaten einräumt.”[2]

 

Diese allgemeine Regel garantiert US-Dienstleistern eine Behandlung, die an die Behandlung irgendeines anderen Drittstaates anknüpft, dem in diesem Zusammenhang in Vietnam der beste Status zukommt.

Die Meistbegünstigungsregel gilt aber ausnahmsweise nicht in Bezug auf Vorteile, die Drittstaaten auf Grund spezieller Vereinbahrungen zur Liberalisierung des Dienstleistungshandels gewährt werden.[3]

·                    Das Kooperationsabkommen EU - Vietnam

 

Derzeit kommt die EU in Bezug auf Dienstleistungen jedoch nicht in den Genuss eines vergleichbaren Rechts auf meistbegünstigende Behandlung.

1.2             Darlehen

 

Die Entscheidungen 1627/ 2001/ QD-NHNN vom 31. Dezember 2001 und 28/ 2002/ QD-NHNN vom 11. Januar 2002 wurden vom Präsidenten der Vietnamesischen Staatsbank (State Bank of Vietnam (SBV)) erlassen und regeln die Darlehensvergabe durch in Vietnam ansässige Kreditinstitute. Diese Entscheidung ersetzt die Entscheidung 284/ 2000/ QD-NHNN1 vom 25. August 2000.

1.2.1      Darlehensregelungen

 

Die wesentlichen Regelungen dieser neuen Entscheidungen werden im Folgenden dargestellt:

 

q       Ausweitung der Darlehensnehmerberechtigung: Ausländische juristische und natürliche Personen sind berechtigt, als Darlehensnehmer in Vietnam aufzutreten.

 

q       Unzulässige Darlehensarten: Die Regelungen statuieren Arten von Darlehen, die in Vietnam unzulässig sind. Die Aufstellung der Voraussetzungen wurde an Hand negativer Kriterien bewerkstelligt, bei deren Vorliegen eine Darlehengewährung das vietnamesische Recht konterkariert würde. Diese Vorgehensweise widerspricht den Regelungen in vorangegangenen Entscheidungen, in denen positive Voraussetzungen statuiert wurden, bei deren Erfüllung das Darlehensgeschäft rechtmäßig ist.

 

q       Zinssatz und Zinsgebühren bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens: Darüber hinaus kann der Zinssatz sowie die Zinsgebühren bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens zwischen dem Kreditinstitut und dem Darlehensnehmer frei ausgehandelt werden. Bei diesem Eingeständnis wird nicht mehr vorausgesetzt, dass der ausgehandelte Zinssatz die Höhe des vereinbarten Zinssatzes im Darlehensvertrag unterschreitet.

 

q       Zeitbeschränkungen für die Bearbeitung von Darlehensanträgen: Weiterhin können die Kreditinstitute den Zeitrahmen für die Bearbeitung von Darlehensanträgen frei gestalten und sind nicht mehr an zeitliche Vorgaben gebunden. Die Bearbeitungsdauer für die Darlehensanträge muss aber öffentlich bekanntgeben werden werden.

 

q       Gewährung von Kontokorrentkrediten gehört zu den rechtlich anerkannten Kreditformen.

 

q       Verlängerung des Darlehensgewährungszeitraums: Das Kreditinstitut und der Darlehensnehmer können durch Einigung den Zeitraum der Darlehensgewährung verlängern. Soweit der gewählte Zeitraum die gesetzlich maximal zulässige Verlängerungszeit übersteigt, muss das Kreditinstitut dies der SBV unverzüglich nach der Umsetzung des Verlängerungsvertrages mitteilen. Für Kurzzeitdarlehen beträgt die maximal zulässige Verlängerungszeit 12 Monate sowie bei mittel- bis langfristigen Darlehen die Hälfte des ursprünglich vereinbarten Darlehenszeitraumes. Bisher musste die Zustimmung des SBV vor der Umsetzung des Verlängerungsvertrages eingeholt werden.

 

q       Rückzahlung des Darlehensbetrages einschließlich Zinsen: Bei der Konstellation, dass der Darlehensnehmer es versäumt, den Darlehensbetrag oder die Darlehenszinsen bis zum Ablauf der Darlehens- bzw. der Zinsfrist vollständig zurückzuzahlen und weder eine Verlängerung der Darlehens- noch der Zinsfrist vereinbart wurde, wird die gesamte Darlehensschuld sofort fällig. Durch die bisherigen Regelungen wurde nur der Darlehensbetrag selbst für fällig erklärt, wobei Anknüpfungspunkt allein die zu zahlende Darlehensrate (ohne Zinsen) durch den Darlehensnehmer war.

 

Diese Entscheidung ist am 01. Februar 2002 in Kraft getreten.

 

Wir empfehlen allen Kreditinstituten ihre Investitionslizenzen zu überprüfen bzw. hinsichtlich ihres Geschäftstätigkeitsbereiches zu erweitern, bevor sie die neuen Regelungen umsetzen. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, dass sie illegale Tätigkeiten in Vietnam ausführen, wenn die Darlehensvergabe in der vorliegenden Investitionslizenz bisher noch nicht genehmigt worden ist.

1.2.2      Darlehenszinsen

 

q       Entscheidung 02/ 2002/ QD-NHNN der SBV wurde am 02. Januar 2002 erlassen und regelt die Höchstgrenze für USD-Einlagen von ausländischen juristischen Personen bei Kreditinstituten wie folgt:

o                   Für Forderungseinlagen beträgt die Höchstgrenze 1 % p.a.;

o                   Für Termineinlagen bis zu 6 Monaten beträgt die Höchstgrenze 5 % p.a.;

o                   Für Termineinlagen von mehr als 6 Monaten beträgt die Höchstgrenze 1% p.a.

 

Diese Entscheidung ist am 01. Januar 2002 in Kraft getreten und ersetzt alle vorangegangenen Regelungen hinsichtlich USD-Einlagen bei Kreditinstituten.

 

q       Entscheidung 03/ 2002/ QD-NHNN der SBV wurde am 02. Januar 2002 erlassen und legt die Zinsraten für USD-Forderungseinlagen auf 1,2 % p.a. fest, die bei Kreditinstituten oder der Staatsschatzkammer hinterlegt werden.

 

Diese Entscheidung ist am 01. Februar 2002 in Kraft getreten und ersetzt die Entscheidung 1626/ 2001/ QD-NHNN, die von der SBV am 31. Dezember 2001 erlassen wurde.

 

q       Enscheidung 62/ 2002/ QD-NHNN der SBV wurde am 25. Januar 2002 erlassen und setzt die monatliche Grundzinsrate für Darlehen auf 0,6 % fest, die von Kreditinstituten an vietnamesische Darlehensnehmer vergeben werden. Die Grundzinsrate hat sich damit im Vergleich zum Vormonat nicht verändert.

 

Diese Entscheidung ist am 01. Februar 2002 in Kraft getreten und ersetzt die Entscheidung 1626/ 2001/ QD-NHNN, die vom der SBV am 31. Dezember 2001 erlassen wurde.

1.3             Devisenausgleich

 

Die vietnamesische Währung ist nicht frei konvertierbar. Jedes ausländische Unternehmen, das in Vietnam investiert, muss daher seinen Devisenbedarf selbstständig erwirtschaften. Der Transfer von in Vietnam erzielten Gewinnen ins Ausland sowie der Transfer von Kapital nach Unternehmensliquidation ins Ausland ist nur unter dem Vorbehalt einer Genehmigung gestattet.

 

1.4             Devisenabschöpfung

 

Vietnam ist bestrebt, seinen Devisenvorrat zu konsolidieren. Deshalb versucht Vietnam den Umlauf des vietnamesischen VND als Zahlungsmittel in Vietnam zu festigen und gleichzeitig Devisen abzuschöpfen, um die dringend benötigten Devisen zu erhalten. Zu diesem Zweck hat die vietnamesische Regierung Regelungen erlassen, nach denen Niederlassungen ausländischer Unternehmen in Vietnam bezüglich ihrer Devisenversorgung Beschränkungen unterliegen.

 

Diese Vorschriften wurden in den letzten Monaten durch Dekret Nr. 05, Regierungsentscheidung Nr. 61 und Rundschreiben Nr. 04 der vietnamesischen Staatsbank umfangreich geändert und mit den Änderungen des FIE im Jahr 2000 in Einklang gebracht.

 

Alle Unternehmen mit auländischer Beteiligung müssen ein spezielles Fremdwährungskonto bei einer hierzu autorisierten Bank eröffen, um über dieses Konto bestimmte Kapitaltransaktionen durchzuführen. Laufende Fremdwährungseinkünfte im Ausland müssen in Vietnam auf das Auslandskonto überwiesen werden. Unter betimmten Voraussetzungen können für bestimmte Zwecke, zum Beispiel die Durchführung mittel- und langfristiger ausländischer Kredite, Auslandskonten eingerichtet werden. Dazu muss bei der vietnamesischen Staatsbank ein Antrag gestellt werden.

 

Alle Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und alle ausländischen Parteien von Kooperationsverträgen sind nunmehr verpflichtet, mindestens 40 % (bisher 50 %) ihrer laufenden Einkünfte in ausländischer Währung sofort an hierzu autorisierte Banken zu verkaufen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Fremdwährungseinkünfte in Form von Hilfen oder Zuschüssen. Die Differenzierung zwischen Unternehmen mit und ohne Umtauschgarantie ist weggefallen. Wenn sich das ausländische Unternehmen weigert, seine Devisen zu verkaufen, dann ist die autorisierte Bank berechtigt, den Ankauf der 40 % sofort von sich aus durchzuführen.

 

Alle Unternehmen sind jetzt berechtigt ausländische Währung von den hierzu autorisierten Banken anzukaufen, um ihren laufenden oder anderweitig benötigten Bedarf für Transaktionen – jetzt ausdrücklich auch im Rahmen von Kapitalverkehr – zu decken. Dazu müssen neben der Investitionslizenz lediglich die jeweils erforderlichen Papiere vorgelegt werden, um den angemeldeten Bedarf nachzuweisen. Dies kann zum Beispiel bei der Einfuhr von Gütern die Importlizenz, der Geschäftsvertrag und die Quittung für den Empfang der Güter oder die Durchführung des Vertrages sein.

 

Alle Fremdwährungsverkäufe an Unternehmen mit ausländischer Beteiligung erfolgen unter der strikten Voraussetzung, dass die ausländischen Währungsmittel direkt an den ausländischen oder berechtigte einheimische Zahlungsempfänger überwiesen werden. Von einer autorisierten Bank verkaufte Fremdwährungsmittel dürfen nicht auf den Konten des Unternehmens einbehalten werden.

 

Der Ankauf ausländischer Währung ist ausdrücklich von ihrer Verfügbarkeit abhängig.

 

Ausnahmen gelten lediglich bei besonders wichtigen Projekten, bei denen die Regierung den Ausgleich in ausländischer Währung zugesichert, garantiert oder Unterstützung zugesagt hat (vgl. hierzu auch oben Abschnitt „Devisenerwirtschaftung“):

 

·        „Garantierte Projekte“: Die autorisierte Bank ist für die Befriedigung des Devisenbedarfs eines solchen Unternehmens oder Projektes verantwortlich. Sind ihre Fremdwährungsreserven nicht ausreichend, muss diese Bank bei der vietnamesischen Staatsbank um zusätzliche Fremdwährungsmittel nachsuchen.

 

·        „Zugesicherte Projekte“: In diesem Zusammenhang ist noch nicht eindeutig geklärt, ob sich eine derartige Entscheidung auf das gesamte Projekt oder lediglich auf die jeweiligen Einheiten bezieht, in denen die zusätzliche Fremdwährungsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen. Ferner ist noch offen, welche Gründe vorliegen müssen, damit die Staatsbank dem Premierminister einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet.

 

Die Zweckbestimmungen für die Gewährung und Rückerstattung von Darlehen in ausländischer Währung, sind nicht mehr Gegenstand spezieller Regelungen.

 

In jedem Jahr muss der vietnamesischen Staatsbank über den Stand der bewilligten Auslandskonten durch Standardformulare Bericht erstattet werden. Zudem ist der Staatsbank und der jeweiligen Provinz- oder Stadtzweigstelle der Staatsbank über den gegenwärtigen Status des umgesetzten Investitionskapitals zu berichten.

 

Die Zentralbank hat angekündigt bis Ende des Jahres 2003 den Zwangsumtausch (Forex Conversion Rule) von ausländischer Währung für Exportunternehmen abzuschaffen.  Ursprünglich mußten nach der Forex Regelung 30 Prozent des gesamten ausländischen Kapitals ins vietnamesische Dong umgetauscht werden.  Darüber hinaus werden weitere gesetzliche Änderungen erwartet hinsichtlich von Optionen, Swaps, Forwards sowie eine grundlegende Neustrukturierung des Fremwährungsumtauschs.  Die Einrichtung eines Fremdwährungs Database soll dabei die Durchsichtigkeit des Devisenmarktes gewähren und der Zentralbank als Werkzeug zur Stabilisierung des Dongs dienen.        

1.4.1      Devisenerwirtschaftung

 

Solche Unternehmen, die aus dem Ausland Devisen einführen, müssen diese entweder in VND umtauschen oder auf ein Devisenkonto einer autorisierten vietnamesischen Bank einzahlen. Überweisungen vom Devisenkonto auf Konten im Ausland sind nur für importierte Waren, Dienstleistungen ausländischer Unternehmen, Lizenzen, Rückzahlung von Fremdwährungskrediten oder zur Befriedigung anderer Gläubiger erlaubt. Sämtliche Geschäfte in Vietnam müssen in VND abgewickelt werden.

 

Ausländische Unternehmen müssen 40 % ihrer laufenden Fremdwährungseinkünfte innerhalb von 15 Tagen an eine von der Staatsbank zur Vornahme von Devisengeschäften autorisierte Bank verkaufen. Die Devisen werden von der kontoführenden Bank zwecks Konvertierung auf ein Treuhandkonto überwiesen.

 

Die Bank konvertiert und transferiert die Devisen auf ein VND-Konto des Unternehmens oder richtet zu diesem Zweck ein solches Konto ein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung gelten für folgende Einkünfte:

 

·        Einkünfte aus Exporten, die durch einen bevollmächtigten Händler durchgeführt wurden (Geschäftsherr muss die Devisen verkaufen, der Händler nur seine Provision);

·        Einkünfte aus vorübergehenden Importen, die re-exportiert werden (nur die Transaktionsgewinne müssen verkauft werden); und

·        Einkünfte aus Kapitalgeschäften.

1.4.2      Devisenbedarf

 

Ausländische Unternehmen, die von der Staatsbank Unterstützung zur Deckung ihres Devisenbedarfs erhalten, können für die Dauer des Projektes eine bevorzugte Behandlung beim Umtausch von VND in Fremdwährungen beantragen und durch Vorlage einer Prioritätsurkunde direkt von Handelsbanken Devisen kaufen. Alle anderen ausländischen Unternehmen müssen eine Genehmigung der Staatsbank beantragen. Deren Entscheidung hängt jeweils von der verfügbaren Devisenmenge ab.

 

Diese Unterstützung erhalten Unternehmen, die erhebliche Importsubstitute benötigen oder Infrastrukturprojekte durchführen, sowie weitere wichtige Projekte, die in einer vom Ministerium für Planung und Investition jährlich veröffentlichten Liste enthalten sind. Dazu zählen:

 

·        Infrastruktur (Straßenbau, Eisenbahnstrecken, Telekommunikation);

·        Projekte auf dem Energiesektor;

·        Errichtung von internationalen Krankenhäusern und Schulen;

·        Entwicklungsprojekte mit mehr als 5.000 vietnamesischen Arbeitern oder mehr als 100 Millionen VND (ca. 9 Millionen US Dollar) Steueraufkommen pro Jahr und

·        für im Rahmen von BOT, BTO erzielte VND-Einkünfte.

 

Seit dem 01.08.2000 wird Unternehmen mit Auslandskapital das Recht eingeräumt, Devisen von allen dazu lizenzierten (auch ausländischen) Banken in dem Umfang zu erwerben, wie sie für laufende Geschäfte und für besonders genehmigte Geschäfte erforderlich sind. Soweit aber Devisenbedürfnisse zur Kapitaldeckung der Unternehmen (z.B. Investitionskapital, Neuanschaffungen) bestehen, ist der Erwerb weiterhin von der Verfügbarkeit abhängig.

 

Weiterhin garantiert die Regierung ihre Unterstützung zur ausreichenden Bereitstellung von Devisen, wenn Unternehmen mit Auslandskapital in den Ausbau der Infrastruktur oder in andere wichtige Projekte investieren. Allerdings gilt diese Unterstützung nur, wenn kommerzielle Banken nicht in der Lage sind, den gewünschten Betrag an ausländischer Währung bereitzustellen.

 

1.5             Finanzierung von Projekten

 

Die Finanzierung von Investitionsvorhaben ausländischer Unternehmen ist auf folgenden Wegen möglich:

 

·        durch Fremdwährungskredite;

·        durch Kredite bei vietnamesischen Kreditinstituten; und

·        durch Finanzierungsleasing.

 

1.5.1      Fremdwährungskredite

 

Die Nutzung von Fremdwährungskrediten zur Projektfinanzierung ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden zulässig.

 

Ausländische Investoren können benötigte Kredite mit etwaigen Landnutzungsrechten und beweglichen Vermögensgegenständen sichern. Grundsätzlich stehen folgende Möglichkeiten zur Sicherung von ausländischen Darlehen in Vietnam zur Verfügung:

 

·        Hypotheken;

·        Pfandrechte;

·        Bürgschaften;

·        Hinterlegung; und

·        Anderkonten.

·                    Hypotheken

 

Unternehmen mit ausländischer Beteiligung können Landnutzungsrechte und wesentliche Bestandteile eines Grundstückes mit einer Hypothek belasten. In diesem Zusammenhang ist mit Wirkung vom 05. Juni 2001 ein neues Rundschreiben ergangen, dass die Bestellung von Hypotheken zu Gunsten einheimischer Kreditinstitute regelt. Dies schließt nunmehr Joint-Venture Banken und Zweigstellen ausländischer Banken ein.

 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

 

·        Unterzeichnung des Hypothekenvertrages;

·        Beglaubigung des Vertrages;

·        Einreichung einer Originalkopie der Landnutzungsurkunde;

·        Lageplan der beliehenen Parzelle, beglaubigt durch das Landverwaltungsamt;

·        Unternehmen mit ausländischer Beteiligung müssen den Pachtzins für das Landnutzungsrecht ab dem Zeitpunkt der Bestellung der Hypothek mindestens für fünf Jahre im Voraus bezahlt haben; und

·        beglaubigte Zahlungsbelege für die bezahlten Pachtzinsen.

 

Bringt der vietnamesische Partner eines Joint-Venture ein Landnutzungsrecht für mindestens fünf Jahre in das Unternehmen ein, muss zudem die beglaubigte Vereinbarung über die Einlage des Landnutzungsrechts bei der Bank vorgelegt werden.

 

Werden zusätzlich mit dem Land verbundene Gegenstände beliehen, sind zum Nachweis des rechtmäßigen Eigentums an diesen Gegenständen geeignete Dokumente vorzulegen.

 

Die Hypothekenbestellung bedarf der Schriftform und muss in ein von den Volkskomitees verwaltetes Register eingetragen werden. Hypothekenverträge erlangen erst mit dieser Registrierung Gültigkeit. Hypotheken müssen zudem in einem Register für Sicherungsgeschäfte aufgenommen werden, das bisher aber noch nicht eingeführt wurde. Jede Parzelle kann nur zu Gunsten eines Kreditunternehmens mit einer Hypothek belastet werden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Wert des Landuutzungsrechtes genügt, um mehrere Verbindlichkeiten abzusichern. Der Beleihungswert richtet sich nach vom örtlich zuständigen Volkskomitee erlassenen Sätzen. Wird das Land vom Staat gepachtet, umfaßt der Beleihungswert auch bereits für die Zukunft geleistete Pachtzinsen, Entschädigugen für Schäden (soweit vorhanden) sowie Aufwendungen für die Herrichtung des Bauplatz oder dessen Wiederherstellung (soweit vorhanden). Der Beleihungswert eines Landnutzungsrechts kann demnach nicht frei vom Gläubiger bestimmt werden.

 

Sämtliche Unterlagen zum belasteten Landnutzungsrecht müssen der betreffenden Bank ausgehändigt werden, um einen Verkauf zu verhindern.

 

Die Bank darf die Hypothek nur verwerten, wenn der Hypothekenbesteller seine Schulden (inklusive Zinsen) nicht begleichen kann. Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung. Der Hypothekenbesteller muss dem Verkauf des Landnutzungsrechtes durch die Bank zustimmen. Diese Zustimmung kann aber auch durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden.

·                    Pfandrechte

 

Das vietnamesische Recht sieht die Möglichkeit einer Belastung von beweglichen Sachen wie Maschinen, Fahrzeugen, Gütern sowie von Wertpapieren oder Anteilen an ausländischen Investitionsunternehmen mit einem Pfandrecht vor.

 

Pfandrechte werden mittels eines schriftlichen Vertrages bestellt. Die Belastung soll 70 % des Wertes der betreffenden Vermögensgegenstände nicht überschreiten. Eine Verpfändung ist nur für eine bestimmte Zeit (maximal 90 Tage) zulässig. Die mehrfache Belastung einer verpfändbaren Sache ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Etwaige Versicherungen des verpfändeten Gegenstandes sind von der Verpfändung eingeschlossen.

 

Pfandrechte werden durch öffentliche Versteigerung verwertet.

 

·                    Bürgschaften

 

Bestimmte Banken können sich für Forderungen gegen ausländische Investoren verbürgen. Allerdings ist eine Bankbürgschaft nur zulässig, wenn die Bank über Vermögen in Höhe der Bürgschaft verfügt.

 

Der Gläubiger muss zur Geltendmachung seines Anspruchs sowohl gegen den Schuldner als auch gegen den Bürgen vorgehen.

 

·                    Registrierungszwang von Sicherungsgeschäften

 

Nach neuem geltenden Recht müssen Sicherungsgeschäfte beim Amt für Registrierung von Sicherungsgeschäften registriert werden[4].  Die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungstypen sind im Dekret Nr. 165 und Nr. 178[5] aufgelistet und definiert.  Die Einführung des Registrierungszwangs soll dem Sicherungsnehmer zugute kommen und sein Befriedigungsrecht am Sicherungsgegenstand sowie den Rang dieses Rechtes bei Vorhandensein mehrerer Sicherungsgläubiger festlegen. 

 

Die Sicherungsfähigkeit von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen hängt von den folgenden Voraussetzungen ab:  (1) der Sicherungsgeber muß Eigentümer des Sicherungsgegenstandes sein, (2) keine gesetzliche Beschränkung der Sicherungsfähigkeit und (3) der Sicherungsgegenstand darf zum Zeitpunkt des Abschluß des Sicherungsvertrages nicht Gegenstand einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung sein.

 

Gemäß dem Rundschreiben Nr. 01[6] besteht ein Registrierungszwang bezüglich folgender Sicherungsgeschäfte:

·                      bei Pfändung von solchen Vermögensgütern, für dessen Eigentum ebenfalls ein Registrierungszwang besteht. 

·                      bei Pfändung von Vermögensgütern zur Sicherung von Forderungen von mehreren Gläubigern.

·                      bei Pfändung von Vermögensgütern, bei denen der Verpfänder oder ein Dritter Besitzer des Pfändungsgegenstandes ist.

 

Weiterhin enthält Dekret Nr. 165 und Nr. 78[7] eine abschließende Liste über bewegliche und unbewegliche Gegenstände, auf die der Registrierungszwang ebenfalls Anwendung findet.

 

 Das Verfahren zur Registrierung ist effizient und sinnvoll.  Nichtstdestotrotz wird die praktische Umsetzung eine zusätzliche verwaltungsrechtliche Belastung darstellen.   

 

1.5.2      Finanzierungsleasing

 

Seit Mai 2001 gelten neue Bestimmungen hinsichtlich Errichtung und Betrieb von Leasingunternehmen. Finanzierungsleasing wird als mittel- bis langfristiges Kreditmittel definiert, bei der das Leasingunternehmen bewegliche Gegenstände, wie etwa Ausrüstung, Maschinen oder Transportmittel, die vom Leasingnehmern benötigt werden, kauft und dann an den Leasingnehmern vermietet. Eigentümer der Gegenstände bleibt der Leasinggeber. Nach Ablauf der Laufzeit kann der Leasingnehmer wählen, ob er die Gegenstände kauft oder in Übereinstimmung mit dem Leasingvertrag weitermietet.

 

Unternehmen mit ausländischer Beteiligung können für ihre Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit der Investitionslizenz erfolgt, Ausrüstung zur Herstellung von Erzeugnissen leasen. Sie müssen aber für diese Ausrüstung und Maschinen Importzölle entrichten und den Leasinggeber bei der Erfüllung aller finanziellen gesetzlichen Verpflichtungen vertreten.

 

1.6             Versicherung

 

Am 01.04.2001 ist das neue Gesetz betreffend Versicherungsgeschäfte in Kraft getreten. Dieses Normengefüge regelt die Geschäftstätigkeit im Bereich von Lebensversicherungen und anderen Versicherungen.

 

Das Gesetz bestimmt Rechte und Pflichten von Organisationen und Einzelpersonen, die sich im Versicherungswesen betätigen und schreibt, teilweise mit speziellen Vorschriften für verschiedene Versicherungsarten, wesentliche Vertragsinhalte und -formen vor:

 

·        Streng verboten sind falsche Informationen und Werbung, ungesetzlicher Wettbewerb, Nötigung zum Vertragsabschluss und ungesetzliche Förderung durch Versicherer.

·        Ausländische Investoren können als Versicherungsunternehmen oder Versicherungshändler nur in Form eines Joint-Venture oder einer 100 %-igen Tochtergesellschaft in Vietnam tätig werden.

·        Zuständige Behörde für die Erteilung von Lizenzen zur Errichtung von Versicherungsunternehmen und -händlern ist das Finanzministerium.

·        Versicherungsunternehmen dürfen nicht gleichzeitig im Bereich Lebensversicherungen und andere Versicherungen tätig werden (Ausnahme: der Versicherer kann Unfall- und Krankenversicherung als zusätzliche Leistungen zur Lebensversicherung anbieten).

 

Versicherungsunternehmen unterliegen einer strengen finanziellen Kontrolle. Sie müssen zwingend einen Rücklagefond einrichten. Droht die Gefahr einer Insolvenz, muss dies sofort dem Finanzministerium mitgeteilt und ein Plan erstellt werden, wie die Solvenz wieder hergestellt werden kann. Vor der Durchführung des Plans muss dieser ebenfalls beim Finanzministerium eingereicht werden.

 

Artikel 65 aus Dekret Nr. 24/CP[8] vom 31. Juli 2000 bestimmt, dass Unternehmen mit ausländisch finanziertem Kapital sich nur bei solchen Versicherungsunternehmen versichern dürfen, die in Vietnam zugelassen sind. Während die Interpretation dieses Artikels weiterhin nicht geklärt ist, sind die ausländischen Investoren stark daran interessiert, sich vor politischen Risiken abzusichern und verlangen eine Garantie für die Konvertibilität des vietnamesischen Dong. Darüber hinaus besteht auch Bedarf für eine Rückversicherung.

 

Zur Befriedigung dieser Bedürfnisse werden Versicherungen von der OPIC (Ausländische Private Investitionsgesellschaft) und der MIGA (Multilaterale Investitions Garantie Behörde) angeboten, wobei die MIGA wegen der derzeitigen vietnamesischen Währungsprobleme keine Versicherung bezüglich der Konvertibilität der vietnamesischen Währung anbietet.

Dem ist hinzuzufügen, dass einheimische Versicherungsgesellschaften oft keine solide finanzielle Grundlage vorweisen können.

 

1.7             Wertpapiermarkt

 

Die vietnamesische Regierung hat Gesetze zur Errichtung eines Wertpapiermarktes erlassen, die die Ausgabe von Aktien, Schuldverschreibungen, Anlagefonds und anderen Wertpapieren sowie die Errichtung eines zentralen Wertpapierhandels regeln.

 

1.7.1      Ausgabe von Wertpapieren

 

Ausländische Unternehmen können Wertpapiere in Vietnam kaufen und verkaufen. Sie unterliegen allerdings hinsichtlich des Umfangs gewissen Beschränkungen. Aus diesem Grund beträgt der maximal zulässige Umfang ausländischer Beteiligungen an vietnamesischen Unternehmen 20 %, wobei einzelne ausländische Unternehmen sich mit höchstens 7 % und ausländische Privatpersonen höchstens mit 3 % an einem vietnamesischen Unternehmen beteiligen dürfen. Bei Verstößen gegen diese Grenzwerte können ausländische Privatpersonen und Organsiationen mit einer Geldbuße zwischen 20-50 Millionen VND belegt werden. Für Schuldverschreibungen liegen die Prozentsätze bei 10 % für einzelne Unternehmen und 5 % für Einzelpersonen bei einem maximalen ausländischen Beteiligungsanteil von 40 %. An vietnamesischen Joint-Venture Wertpapierunternehmen dürfen sich ausländische Parteien mit maximal 30 % beteiligen.

 

Aktien und Anlagefonds müssen in vietnamesischen VND gezeichnet und zu einem Mindestnennwert von 100.000 VND (ca. 7 US$) ausgegeben werden. Unternehmen, die erstmals Wertpapiere ausgeben wollen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

 

·        Mindestgrundkapital von 10 Milliarden VND (ca. 714.000 US$);

·        Gewinnerzielung innerhalb der letzten zwei Geschäftsjahre;

·        Durchführbarkeitsstudie hinsichtlich des durch die Emission erzielten Vermögens;

·        mindestens 20 % der ausgegebenen Aktien müssen an mehr als 100 verschiedene dritte Investoren verkauft werden (beträgt das Grundkapital 100 Milliarden VND (ca. 7.140.000 US$), dann verringert sich dieser Prozentsatz auf 15 %);

·        die Gründer müssen für mindestens drei Jahre wenigstens 20 % des Grundkapitals halten und

·        beträgt der Wert der ausgegebenen Aktien mehr als 10 Milliarden VND, dann muss eine zur Unterschrift befugte Investmentgesellschaft die Aktienausgabe unterzeichnen.

 

Die Ausgabe von neuen Aktien ist frühestens zwei Jahre nach der letzten Aktienausgabe möglich und darf den Wert der im Umlauf befindlichen Aktien nicht übersteigen. Die Ausgabe von Wertpapieren muss bei der Staatlichen Wertpapierkommission beantragt werden. Diese verlangt eine Gebühr von 0,02 % des Gesamtwertes der auszugebenden Aktien (maximal 50 Millionen VND = ca. 3.600 US$). Innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Lizenz muss die Emission öffentlich bekannt gemacht werden. Die Ausgabe hat innerhalb von 90 Tagen ab Lizenzerhalt zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sämtliche nicht verkauften Wertpapiere nicht mehr gehandelt werden.

 

Seit April 2000 hat die oberste Wertpapierkommission (SSC) alle zwei Jahre eine Liste unabhängiger Wirtschaftsprüfungsorganisationen zu erstellen, aus denen Wertpapier-Emittenten und Wertpapier-Handelsorganisationen auswählen können, wer ihre Rechnungsprüfungen durchführen soll. Die entsprechende Verordnung sieht außerdem vor, dass bestimmte Personen sich einer gesonderten Rechnungsprüfung unterziehen müssen:

 

·        Aktiengesellschaften und umgewandelte ehemalige Staatsunternehmen (“equitisierte” Unternehmen), die erstmals gelistete Wertpapiere emittieren oder zusätzliche Wertpapiere auf den Markt bringen wollen;

·        Aktiengesellschaften mit Wertpapieren, die nicht in Übereinstimmung mit bestimmten früheren Verordnungen emittiert wurden, und die nun zur Notierung neu registriert werden;

·        staatseigene Betriebe und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Unternehmensanleihen anbieten und

·        Wertpapier-Handelshäuser, Fonds-Management-Unternehmen und Wertpapier-Investment-Fonds, die in Vietnam gegründet wurden und dort operieren.

 

Seit Mai 2000 können Personen mit juristischem Status bei der Staatsbank Schatzbriefe mit kurzer Laufzeit (“treasury bills”) erwerben. Die Papiere haben Laufzeiten von 91, 192, 273 oder 364 Tagen. Die Zinshöhe wird abhängig von den jeweiligen Geboten festgelegt. Verkaufspreis ist entweder der Nennwert, wobei Kapital und Zinsen erst zum Fälligkeitstermin zurück- bzw. ausgezahlt werden. Stattdessen kann aber auch schon beim Verkauf der Ertrag vom Nennwert abgezogen werden, wobei dann zum Fälligkeitstermin der volle Nennwert zurückgezahlt wird.

Unternehmen, die solche Schatzbriefe erwerben wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

·        sie müssen einen juristischen Status haben und in Übereinstimmung mit dem geltenden vietnamesischen Recht gegründet worden sein;

·        sie müssen ein Mindestgrundkapital von 20 Billionen vietnamesischen Dong (VND) (ca. 1,42 Mio. US$) haben;

·        sie müssen ein Bankkonto haben, das in VND geführt wird;

·        sie müssen ein Formular an die Staatsbank übermittelt haben, in dem sie sich um die Teilnahme am Schatzbriefhandel bewerben.

Das Verfahren zur Abgabe von Geboten ist an einen strengen Zeitplan nach festgelegten Regeln geknüpft und verpflichtet die Teilnehmer mit Abgabe der Gebote, die Papiere im Falle des Zuschlags entsprechend ihrem Gebot abzunehmen. Geringstes Gebot ist 100 Millionen VND (ca. 714 US$).

1.7.2      Zentraler Wertpapiermarkt

 

Die Ausgabe von Wertpapieren ist nur durch Wertpapierhandelszentren oder durch die Börse möglich. In Ho Chi Minh Stadt (Saigon) und Hanoi wurden Wertpapierhandelszentren errichtet. Am 20. Juli 2000 wurde in Ho Chi Minh Stadt nun auch die erste Börse in Vietnam eingeweiht. Aufgabe der Wertpapierhandelszentren sowie der Börse ist die Organisation, Leitung und Kontrolle des Wertpapierhandels.

 

Ausländische Unternehmen können sich am Wertpapierhandel nur in Form eines Joint-Ventures beteiligen. Ausländische Anlagefonds dürfen nur mit Genehmigung des Premierministers am vietnamesischen Wertpapiermarkt gehandelt werden.

 

Durch die Errichtung eines modernen Börsenmarktes erhofft sich Vietnam ausländische Investitionen und Deviseneinfuhr. Daher hat die Regierung mit einer Verordnung vom März 2000 diverse Steuervergünstigungen geschaffen, die ausländischen Investoren einen neuen Anreiz bieten sollten:

 

·        Wertpapierhandelshäuser genießen von 2000 bis 2002 eine Mehrwertsteuer-Befreiung für Tätigkeiten in den Bereichen Börsenhandel, Handel auf eigene Rechnung, Führung des Wertpapierdepots (investment portfolio management), Emissionsübernahmen und Wertpapier-Investitionsberatung. Zudem sind sie für ein zusätzliches Jahr von der Körperschaftssteuer befreit und genießen, zusätzlich zu der bereits bestehenden bevorzugten Behandlung, für die zwei darauf folgenden Jahren ein Ermäßung um 50 %.

 

·        Fonds-Management-Unternehmen sind für ein zusätzliches Jahr von der Körperschaftssteuer befreit und erhalten, zusätzlich zu der bereits bestehenden bevorzugten Behandlung, in den zwei darauf folgenden Jahren eine Ermäßigung um 50 %.

 

·        Emittenten gelisteter Wertpapiere erhalten eine Körperschaftssteuerermäßigung von 50 %, zusätzlich zu der bereits bestehenden bevorzugten Behandlung, von dem Zeitpunkt an, zu dem ihre Wertpapiere das erste Mal an der Börse gelistet werden.

 

·        Sowohl vietnamesische als auch ausländische Privatpersonen, die in Wertpapiere investieren, müssen keine Einkommenssteuer auf Dividenden, Zinserträge aus Schuldverschreibungen oder Gewinne aus dem Wertpapierhandel abführen. Dies gilt sowohl für vietnamesische als auch für ausländische Staatsangehörige.

 

·        Ausländische Organisationen, die in vietnamesische Wertpapiere investieren, müssen eine 10 %-ige KSt entrichten.

 

·        Auf Gewinne ausländischer Privatpersonen oder Organisationen, die ins Ausland transferiert werden, wird eine 5 %-ige Gewinntransfersteuer erhoben.

 

Mit Hilfe einer weiteren Verordnung ist seit April 2000 festgelegt, dass die Gebühren der am Wertpapierhandel beteiligten Unternehmen und Einrichtungen bestimmte Höchstsätze nicht übersteigen dürfen.


KAPITEL 2:                Grundstücksrecht

 

In Vietnam sind sämtliche Grundstücke Eigentum des Staates und werden auch von diesem verwaltet. Es existiert kein privates Eigentum an Grundstücken. Der vietnamesische Staat erteilt jedoch so genannte Landnutzungsrechte. Auf Grund dessen ist es für ausländische Unternehmen nicht einfach, ein für das Investitionsvorhaben geeignetes Grundstück zu finden. Viele Unternehmen bevorzugen stattdessen die Gründung eines Joint-Ventures. Der vietnamesische Gesellschafter bringt in der Regel Landnutzungsrechte und die erforderlichen Genehmigungen als Sacheinlage in das Joint-Venture ein.

 

2.1             Landnutzungsrechte

 

Grundsätzlich können Landnutzungsrechte von vietnamesischen Staatsangehörigen, von Joint-Ventures und von ausländischen Investoren erworben werden. Die Investment Companies sind Ausländern bei der Suche nach geeigneten Grundstücken und Wohn- und Geschäftsräumen behilflich. Diese Investment Companies sind staatliche Einrichtungen, verwalten den Grundstücks- und Wohnungsmarkt und agieren als Agenten oder Makler. Das ausländische Unternehmen muß den Investment Companies ihre Investitionslizenz oder ein Empfehlungsschreiben des zuständigen Volkskomitees vorlegen.

 

Die Landnutzungrechte werden nur gegen eine Gebühr gewährt. Ferner ist ein Landnutzungsberechtigter für die Verwaltung des gewährten Grundstücks verantwortlich. Landnutzungsrechte sind übertragbar und können ausgetauscht, vermietet, belastet (vgl. dazu unten Abschnitt „Finanzierung von Projekten“) sowie vererbt werden.

 

Die vietnamesische Regierung legt die Preise für Landnutzungsrechte in Abhängigkeit von der Beschaffenheit, Lage und dem Investitionszweck der Grundstücke fest. Diese Preise können vom Finanzministerium alle fünf Jahre um höchstens 15 % erhöht werden. Grundstücke werden in sechs verschiedene Kategorien eingeteilt:

 

·                    Agrarland;

·                    Waldland;

·                    ländliche Gebiete;

·                    städtische Gebiete;

·                    Gebiete für besondere Zwecke und